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Die Schlichtungseinrichtungen

Ein Überblick über alle relevanten Einigungsstellen
Zwei Personen geben sich die Hand und Schlichterin sitzt dahinter.

Eine sachgerechte Lösung, die juristischen Ansprüchen genügt, kann auch bei einer Schlichtung gefunden werden

© fizkes / iStock / Getty Images Plus

Die IHKs haben, teils aus gesetzlicher Verpflichtung, teils als Service, Schlichtungseinrichtungen geschaffen. Sie bieten traditionell auch die Schiedsgerichtsbarkeit an. Im Einzelnen handelt es sich um Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte.

Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bestehen bei allen IHKs. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 UWG. Das Einigungsstellenverfahren ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG). Es ist kostengünstiger und in der Regel schneller als ein gerichtliches Verfahren. Die besondere praktische Erfahrung aus der Wirtschaft wird durch ehrenamtlich tätige Unternehmer sichergestellt, die dabei helfen, in einem persönlichen Gespräch zu einer sachgerechten Lösung zu finden, die juristischen Ansprüchen genügt. (Siehe auch Wettbewerbsrecht).

Schlichtungsstellen für handelsrechtliche Streitigkeiten

Eine zunehmende Zahl von IHKs verfügt auch über Schlichtungsstellen für handelsrechtliche Streitigkeiten. Eigene Schiedsgerichte werden nur von wenigen IHKs vorgehalten. Alle IHKs sind jedoch an der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) beteiligt, an die Streitparteien verwiesen werden können.

Schiedsgerichte

Die Schiedsgerichte entscheiden anstelle der ordentlichen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Unternehmen, soweit ihre Zuständigkeit zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Ziel der Verhandlungen vor allen Einrichtungen der Schlichtung ist die gütliche Beilegung eines Streites. Vergleichen sich die Parteien, ist der Gang zur staatlichen Gerichtsbarkeit überflüssig. Eine dem gerichtlichen Urteil gleichwertige Entscheidung können ausschließlich die Schiedsgerichte treffen. Damit tragen die IHKs auch zur Entlastung der Justiz bei.

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Porträtfoto Hildegard Reppelmund
Hildegard Reppelmund Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht | Syndikusrechtsanwältin