Pfadnavigation

Hinweisgeberschutz: Vorschriften greifen größtenteils ab Juli

IHK-Organisation konnte Verbesserungen am "Whistleblower-Gesetz" durchsetzen
Mann flüstert einem anderen etwas ins Ohr

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen Hinweise von Mitarbeitenden künftig in einer Meldestelle entgegennehmen

© Hans Neleman / The Image Bank / Getty Images

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da! Ab Juli müssen Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Mitarbeitende wenden können, um auf Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Diese Stellen sind dann verpflichtet, entsprechenden Hinweisen auch nachzugehen.

Wer den internen Meldeweg nicht rechtzeitig einrichtet, hat noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2023 – erst ab diesem Stichtag können Bußgelder verhängt werden.

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023, für sie besteht dann allerdings auch keine "Schonfrist" mit Blick auf Bußgelder.

Langwieriges Gesetzgebungsverfahren

Mit der Einigung im Vermittlungsausschuss am 9. Mai 2023 konnte das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie nach langem Ringen praktisch abgeschlossen werden. Bundestag und Bundesrat verständigten sich dabei auf eine Reihe von Änderungen, die auch dem entsprechen, wofür sich die IHK-Organisation sowohl auf Landes- wie auch Bundesebene eingesetzt hatte – unter anderem die DIHK bei der ersten Sachverständigen-Anhörung im Oktober 2022.

Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf im Februar 2023 abgelehnt. Gegenüber dieser Fassung wurden nun nach langem Hin und Her und einer zweiten Anhörung mit DIHK-Beteiligung im März die folgenden Verbesserungen erreicht:

  • Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle – und erst recht keine, bei denen eine spätere Kommunikation mit dem anonymen Hinweisgeber möglich sein muss.
  • Hinweisgebende Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Stelle bevorzugen.
  • Die Dokumentation kann länger als drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
  • Der Hinweisgeberschutz bezieht sich nur auf Meldungen von Verstößen aus dem beruflichen Umfeld.
  • Der Bußgeldrahmen wurde von 100.000 auf 50.000 Euro abgesenkt. Zudem wird für eine Übergangszeit von sechs Monaten kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt.
  • Hinweisgebenden Personen steht kein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zu.
  • Die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit einer Benachteiligung des Hinweisgebers kommt nur dann zum Tragen, wenn der Hinweisgeber dies selbst geltend macht.

Am 2. Juni wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; seine Vorschriften treten überwiegend zum 2. Juli 2023 in Kraft.

Dann werden auf der Website des Bundesjustizamtes auch die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Dies ist ausdrücklich nur gewünscht, wenn die Hinweisgebenden berufliche Repressalien befürchten müssen und/oder wenn intern nicht wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann.

Kontakt

Porträtfoto Hildegard Reppelmund
Hildegard Reppelmund Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Kontakt

Porträtbild Daphne Grathwohl, Referatsleiterin Strategische Themenplanung und Qualitätssicherung
Daphne Grathwohl Referatsleiterin Mitgliederkommunikation und Interne Kommunikation | Pressesprecherin