Der freie Wettbewerb ist wie die Gewerbefreiheit ein Grundprinzip der Marktwirtschaft und mit der Gewerbefreiheit eng verwandt. Die DIHK setzt sich gegen unnötige Wettbewerbsbeschränkungen ein. Regeln gegen unlauteren Wettbewerb seien es allerdings schon erforderlich.
Freier und lauterer Wettbewerb
Wettbewerbsregeln brauchen AugenmaßBereits die erste Regelung der Gewerbefreiheit in dem so genannten "Notgewerbegesetz" vom 8. Juli 1868 des Norddeutschen Bundes macht dies deutlich: "Das den Zünften und kaufmännischen Korporationen zustehende Recht, andere vom Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, ist aufgehoben." Es ging offenbar in erster Linie um eine Öffnung des Wettbewerbs, die man – zutreffend – durch einen freien Zugang zum Gewerbe erreichen wollte. In jüngerer Zeit ist der freie Wettbewerb insbesondere durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die europarechtlichen Wettbewerbsregeln sowie die im EU-Vertrags garantierten Grundfreiheiten des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs geschützt.
Freier Wettbewerb ist nicht ungezügelt, sondern muss dem Gebot der Lauterkeit folgen. Durch Regelverletzung erzielter Vorsprung entspricht dem nicht.
Herausforderung:
Wie der Gewerbefreiheit drohen dem freien und lauteren Wettbewerb Einschränkungen nicht nur durch den Staat, sondern insbesondere auch durch die Unternehmen, die diese Einschränkungen des Wettbewerbs selbst herbeiführen können. Andererseits wird der lautere Wettbewerb aber auch nicht selten als Begründung dafür herangezogen, um Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen.
Position der DIHK:
Die DIHK betrachtet mit kritischem Misstrauen alle Bestrebungen, welche den Wettbewerb einschränken. Dazu gehören neben Kartellabsprachen auch Einschränkungen des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleitungsverkehrs, übertriebener Verbraucherschutz und Werbeverbote.
Die DIHK tritt auch für den lauteren Wettbewerb ein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, den Wettbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken seiner Mitbewerber zu schützen, sondern auch die Marktgegenseite – seien es Lieferanten, Abnehmer oder Verbraucher – davor zu bewahren, durch unlautere Geschäftspraktiken übervorteilt oder erpresst zu werden. Gleichzeitig ist aber auch darauf zu achten, dass nicht unter dem Deckmantel des lauteren Wettbewerbs unnötige Wettbewerbsbeschränkungen kreiert werden oder durch den Missbrauch legaler Maßnahmen wie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Wettbewerber schikaniert oder gar aus dem Markt gedrängt werden.