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Freier und lauterer Wettbewerb

Wettbewerbsregeln brauchen Augenmaß
Frau mit Tablet und Illustriertem Diagramm

Der freie und lautere Wettbewerb – eine Grundfeste wirtschaftlichen Erfolges

© ipopba / iStock / Getty Images Plus

Der freie Wettbewerb ist wie die Gewerbefreiheit ein Grundprinzip der Marktwirtschaft und mit der Gewerbefreiheit eng verwandt. Die DIHK setzt sich gegen unnötige Wettbewerbsbeschränkungen ein. Regeln gegen unlauteren Wettbewerb seien es allerdings schon erforderlich.

Bereits die erste Regelung der Gewerbe­freiheit in dem so genannten "Notgewerbegesetz" vom 8. Juli 1868 des Norddeutschen Bundes macht dies deutlich: "Das den Zünften und kaufmännischen Korporationen zustehende Recht, andere vom Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, ist aufge­hoben." Es ging offenbar in erster Linie um eine Öffnung des Wettbewerbs, die man – zutreffend – durch einen freien Zugang zum Gewerbe erreichen wollte. In jüngerer Zeit ist der freie Wettbewerb insbesondere durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbe­schränkungen, die europarechtlichen Wettbewerbsregeln sowie die im  EU-Vertrags garantierten Grundfreiheiten des Waren-,  Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs ge­schützt.

Freier Wettbewerb ist nicht ungezügelt, sondern muss dem Gebot der Lauterkeit fol­gen. Durch Regelverletzung erzielter Vorsprung entspricht dem nicht.

Herausforderung:

Wie der Gewerbefreiheit drohen dem freien und lauteren Wettbewerb Einschränkun­gen nicht nur durch den Staat, sondern insbesondere auch durch die Unternehmen, die diese Einschränkungen des Wettbewerbs selbst herbeiführen können. Anderer­seits wird der lautere Wettbewerb aber auch nicht selten als Begründung dafür he­rangezogen, um Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen.

Position der DIHK:

Die DIHK betrachtet mit kritischem Misstrauen alle Bestre­bungen, welche den Wettbewerb einschränken. Dazu gehören neben Kartellabsprachen auch Einschränkungen des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleitungsverkehrs, übertriebener Verbraucherschutz und Wer­beverbote.

Die DIHK tritt auch für den lauteren Wettbewerb ein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, den Wettbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken seiner Mitbewerber zu schützen, sondern auch die Marktgegenseite – seien es Lieferanten, Abnehmer oder Verbraucher – davor zu bewahren, durch unlautere Geschäftsprakti­ken übervorteilt oder erpresst zu werden. Gleichzeitig ist aber auch darauf zu achten, dass nicht unter dem Deckmantel des lauteren Wettbewerbs unnötige Wettbewerbs­be­schränkungen kreiert werden oder durch den Missbrauch legaler Maßnahmen wie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Wettbewerber schikaniert oder gar aus dem Markt gedrängt werden.

Kontakt

Porträtfoto Stephan Wernicke
Prof. Dr. Stephan Wernicke Bereichsleiter Recht