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Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Arbeitnehmerbesteuerung

Firmenwagen zur privaten Nutzung und Kinderbetreuungskosten
1-Prozent-Regelung

© johannes86 / iStock / Getty Images

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 III R 33/24 zum Umfang der 1-Prozent-Regelung und zu Kinderbetreuungskosten Stellung genommen.

Der Kläger durfte als Arbeitnehmer im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung ergab, um die Kosten für die Fähre. Außerdem bezahlte er seinem minderjährigen Kind ein einwöchiges Ferienlager in den Sommerferien und machte die Kosten hierfür als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Aufwendungen nicht zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.  

Reichweite der 1-Prozent-Regelung

So entschied der BFH, dass die Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung nicht für Kosten gilt, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (unter anderem Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten).

Die Übernahme der vorstehend erwähnten Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil. Werden solche Kosten vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie – im Gegensatz zu einem vereinbarten Nutzungsentgelt oder der vereinbarten Übernahme von den der Abgeltungswirkung unterliegenden Gesamtkosten des Fahrzeugs – auch nicht den nach der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermittelndem geldwertem Vorteil.

Kein Sonderausgabenabzug für Freizeitbetätigungen

Die Kosten für das Ferienlager sind nach der Entscheidung des BFH keine Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören demnach Aufwendungen für Aktivitäten, die organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinden und bei denen nicht die altersbedingt erforderliche Kindesbetreuung, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Bei dem Ferienlager standen die Freizeitaktivitäten, insbesondere das Windsurfen, im Vordergrund. Die Betreuung stand deutlich im Hintergrund. 

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer