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Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz

Impuls zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorgelegt
Leb Wachstumschancengesetz

© pishit / iStock / Getty Images Plus

Die Bundesregierung hat im zweiten Versuch am 30. August 2023 auf ihrer Klausurtagung in Meseberg das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. In dem Gesetzentwurf werden eine Reihe von vielversprechenden Maßnahmen angekündigt, mit denen die steuerlichen Rahmenbedingungen des hiesigen Standorts verbessert werden sollen. Die DIHK sieht allerdings auch Nachjustierungsbedarf.

Die Herausforderungen der deutschen Wirtschaft sind derzeit sehr groß. Die aktuelle Lage ist besorgniserregend. Die gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten für 2023 haben sich gegenüber den zu Beginn des Jahres formulierten Prognosen nochmals verschlechtert. Das Bruttoinlandsprodukt liegt im ersten Quartal 2023 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,3 Prozent unter dem Vorquartalsniveau. Mit dem Rückgang im vierten Quartal 2022 befindet sich die Bundesrepublik Deutschland bereits in einer Rezession. Diese schwierige wirtschaftliche Lage schlägt mittlerweile auch auf den bisher noch robusten Arbeitsmarkt durch. Wie dringlich es ist, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, belegen die Daten zu den Direktinvestitionen: Im Jahr 2022 flossen rund 125 Milliarden Euro mehr Direktinvestitionen aus Deutschland ab als im gleichen Zeitraum in Deutschland getätigt wurden. Das ist der höchste Netto-Kapitalabfluss, der jemals in Deutschland verzeichnet wurde. Gerade bei energieintensiven Branchen droht eine massive Abwanderung mit negativen Folgen für die Wertschöpfungsketten und die Gesamtwirtschaft.

Mit Entlastungen wieder Fahrt aufnehmen

Das Wachstumschancengesetz ist Teil eines 10-Punkte-Plans für den Wirtschaftsstandort Deutschland zur Stärkung der Wirtschaft mit Impulsen für mehr Wirtschaftswachstum. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, zielgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, „die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können.“ Durch das Gesetz sollen steuerliche Erleichterungen in Höhe von ca. 7 Milliarden Euro gegenüber 6,6 Milliarden Euro beim Referentenentwurf bewirkt werden. Hinzu soll eine Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von ca. 2,6 Milliarden Euro kommen. Insbesondere durch die Einführung einer Verpflichtung zur Meldung von nationalen Steuergestaltungen soll demgegenüber der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 4,12 Millionen Euro steigen.

Investitionsprämie aber auch Anzeigenpflichten bleiben

Eine Vielzahl der ursprünglich im Referentenentwurf angedachten Maßnahmen finden sich auch im Regierungsentwurf wieder. So bleibt es bei der Einführung einer neuen Investitionsprämie nach dem Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Diese erfolgt als gewinnunabhängige (Auszahlung auch in Verlustjahren) Prämie (2024 – 2027) in Höhe von 15 Prozent der Kosten von förderfähigen Investitionsanlagen (Neuinvestitionen), max. 30 Millionen Euro (Bemessungsgrundlage max. 200 Millionen Euro) und ist befristet von der Gesetzesverkündung bis zum 31. Dezember 2029. Förderfähig sind nach dem Regierungsentwurf nunmehr jedoch auch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten bei bestehenden Anlagen.

An der Ausdehnung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nach den neuen §§ 138l bis 138n AO hält die Bundesregierung trotz der hohen bürokratischen Folgen fest. Die erstmalige Anwendung soll für die maßgeblichen, zu meldenden Ereignisse vom Bundesministerium der Finanzen mit einjährigem Vorlauf bekanntgegeben werden, spätestens Ende 2027 (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E).

Änderungen im Regierungsentwurf

Neu gegenüber dem Referentenentwurf sind:

  • Die Wiedereinführung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025.
  • In einem neuen § 7 Abs. 5a EStG soll eine auf sechs Jahre befristete (Baubeginn: Oktober 2023 bis September 2029) degressive AfA für Wohngebäude eingeführt werden.
  • Die im Referentenentwurf geplante komplette Verzicht auf die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG wurde aufgegeben. Nunmehr ist geplant, dass die Mindestbesteuerung abgeschwächt wird. Die Quote zur Bestimmung der Mindestbesteuerung soll für die Jahre 2024 bis 2027 auf 80 Prozent erhöht werden und für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten.
  • Eine im Referentenentwurf geplante Verbesserung der Verwendungsreihenfolge in § 34 a EStG hätte dazu geführt, dass bisher im Unternehmen belassene Gewinne vorrangig hätten entnommen werden können. Hierauf wurde verzichtet, während die Neuregelung in Abs. 2, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG erhöht wird, geblieben ist.  
  • Die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag bei der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG wurde wieder gestrichen.

Weitere Änderungen sind durch die Länder zu erwarten. Am 17. November 2023 soll im Bundestag die 2./3. Lesung stattfinden.

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer