
© alexsl / E+ / Getty Images
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat.
© alexsl / E+ / Getty Images
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat.
Der Kläger verfasste in den Jahren 2006 bis 2014 insgesamt acht Publikationen, die in Fachzeitschriften erschienen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung erkannte ihm eine Universität 2016 die Habilitation zu. 2018 erhielt er einen mit Geld dotierten Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.
Anders als Finanzamt und Vorinstanz entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 21. November 2024 - VI R 12/22 ; veröffentlicht am 13. März 2025, dass es sich bei dem Preisgeld insgesamt um keine steuerbare Einnahme handelt:
Arbeitslohn sei nicht gegeben, da das Preisgeld kein Vorteil ist, der „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde.
Der Wissenschaftspreis stand im vorliegenden Fall in keinerlei Zusammenhang mit der konkreten Hochschullehrertätigkeit des Klägers. Er hatte die Habilitationsschriften zum überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der mit dem Preis ausgezeichneten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde, diese basierte aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.
Mit dem Wissenschaftspreis wurde vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet.
Eine Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG lehnte der BFH ebenso ab. Ein dafür notwendiger tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater bestand nicht.
Schließlich war das Preisgeld auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, denn dafür hätte der Kläger die Habilitationsschriften „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst haben müssen. Der Preis wurde ihm aber vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können zum Arbeitslohn zählen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie durch ein konkretes Dienstverhältnis veranlasst sind. Dazu muss sie sich als Ertrag und damit im weitesten Sinne als Gegenleistung des Arbeitgebers (oder eines Dritten) für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Die reine Berufsnützlichkeit einer einnahmebegründenden Tätigkeit ist nach dem BFH hierfür nicht ausreichend.