Senkung Körperschaftsteuer erst ab 2028
Die Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen von der im internationalen Vergleich hohen Steuerbelastung ist eher enttäuschend. Der Körperschaftsteuersatz soll erst ab 2028 reduziert werden – und auch dann in kleinen Schritten von jeweils einem Prozent über 5 Jahre. Das betrifft die Kapitalgesellschaften. Für Personengesellschaften, für die die Einkommensteuer die relevante Unternehmensteuer ist, ist keine Reduzierung der Steuersätze angekündigt. Von der für Mitte der Legislaturperiode angekündigten Senkung der Belastung von kleinen und mittleren Einkommen dürften die meisten Personenunternehmen in Deutschland nicht oder nur wenig profitieren.
Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
Angekündigt wurde, die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG; hier Besteuerung einbehaltener Gewinne) zu vereinfachen. Das sollte auf jeden Fall umgesetzt werden, weil damit die Unternehmen in der Rechtsform eines Personenunternehmens – ca. 90 Prozent in Deutschland – ebenfalls entlastet würden. Denn diese Unternehmen bleiben bislang weiterhin hoch belastet (mit ca. 30 Prozent), während die Belastung für die Kapitalgesellschaften zumindest perspektivisch um 5 Prozent reduziert wird und die Belastung von Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer am Ende ca. 25 Prozent beträgt.
Degressive AfA schon ab 2025 – und der Solidaritätszuschlag bleibt
Wieder eingeführt wird die beschleunigte Abschreibung in Höhe von 30 Prozent, allerdings zeitlich begrenzt für die Jahre 2025, 2026 und 2027. Die Maßnahme ist dennoch richtig, weil schnellere Abschreibungen ein wichtiger steuerlicher Hebel für höhere Investitionen der Unternehmen sind und damit für mehr Wachstum, sichere Arbeitsplätze und mittelfristig höhere Staatseinnahmen gesorgt werden kann. Noch besser wäre es, die degressive Abschreibung dauerhaft, ohne Befristung wiedereinzuführen. Denn sie gibt am ehesten den wirtschaftlichen Wertverzehr einer Investition wieder: am Anfang viel und am Ende weniger.
Beide Maßnahmen – die Körperschaftsteuer-Satzreduzierung und die beschleunigte AfA - sollen in einem Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden. Der Solidaritätszuschlag soll weiterbestehen.
Verbesserung Optionsmodell
Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll das Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz verbessert werden. Personenunternehmen sollen eine praxisgerechte Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Es soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Das wäre eine gute Option.
Anhebung Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz soll von 200 auf 280 Prozent erhöht werden. Diese Anhebung ist falsch. Der Wettbewerb der regionalen Standorte ist aus unserer Sicht ein wesentlicher Bestandteil der Marktwirtschaft, denn er schafft die bestmöglichen Ergebnisse zu bestmöglichen Preisen. Dies beinhaltet eben auch den Standortwettbewerb unter den Kommunen untereinander. Dieser Wettbewerb würde verringert, wenn die Spanne der möglichen Gewerbesteuerhebesätze, also der Steuersätze für ortsansässige Unternehmen, verringert würde. Zudem würde das für die Gemeinden und Unternehmen vor Ort wichtige Band zwischen ihnen durch die Verringerung des Wettbewerbs gelockert, was letztlich eine geringere Orts- und Standortverbundenheit der Unternehmen nach sich zöge. Zudem ist ein Trend zur allgemeinen Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung deutschlandweit zu befürchten.
Globale Mindeststeuer – internationales Steuerrecht
Es wird keine Aussetzung der „Globalen Mindeststeuer“ erfolgen. Das ist negativ, weil nicht nur China und Indien nicht an diesem internationalen Projekt teilnehmen, sondern auch die USA unter Präsident Trump angekündigt haben, nicht mitzumachen. Eine Umsetzung allein in Europa führt zu entsprechenden Wettbewerbsnachteilen für die europäischen Unternehmen, solange nicht alle großen Volkswirtschaften die Globale Mindeststeuer anwenden. Zudem wäre es erforderlich, auf Brüsseler Ebene die EU-Mindeststeuerrichtlinie temporär auszusetzen, da diese für das nationale Recht bindend ist. Es wird leider auch keine Bereinigung des deutschen und des europäischen Steuerrechts von überflüssigen und übermäßig wirkenden sogenannten Anti-Missbrauchsvorschriften angekündigt, obwohl dies aus der Sicht der international agierenden deutschen Unternehmen dringend erforderlich wäre.
Finanzielle Anreize für höheres Arbeitsvolumen
Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll ein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Diese Maßnahme (sogenannte Aktivrente) ist geeignet, Arbeitnehmer zu motivieren, über das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Die Steuerfreistellung von 24.000 Euro im Jahr (rund das Doppelte des steuerlichen Grundfreibetrags) sorgt jedoch für eine wachsende Diskriminierung jüngerer Arbeitskräfte, die durch den demographischen Wandel und zusätzliche sozialpolitischen Maßnahmen, wie der Mütterrente, ohnehin mit steigenden Abgabenbelastungen auf ihr Erwerbseinkommen rechnen müssen. Im Wettbewerb um (ausländische) Fachkräfte könnte Deutschland so weiter an Attraktivität verlieren.
Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden. Statt der Förderung einer Beschäftigtengruppe durch eine Teilzeitaufstockungsprämie sollte generell die Abgaben- und Steuerlast von Erwerbseinkommen verringert werden. Mit guten und flächendeckenden Betreuungsangeboten können positive Anreize zur Erhöhung des Arbeitsvolumens geschaffen werden, vor allem für Frauen, die ganz überwiegend familiäre Pflege und Betreuung zu Lasten einer beruflichen Tätigkeit übernehmen. Die vorgeschlagene Prämie zur Aufstockung der Arbeitszeit kann zu unnötiger zusätzlicher Bürokratie führen, weil entsprechende Nachweise der Unternehmen erforderlich sind, die dann von Behörden überprüft werden können.
Erhöhung Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale soll zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Hierzu gibt es positive Bewertungen der Unternehmen, insbesondere in ländlichen Räumen, in denen viele Arbeitnehmer auch bei Entfernungen unter 20 Kilometer auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind. Die Erhöhung erschwert allerdings die angekündigte Einführung einer Arbeitstagepauschale. Durch eine solche Pauschale sollen die bisherigen Elemente Entfernungspauschale, Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Home-Office-Pauschale ersetzt werden.
Umsetzung des Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer
Um Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, soll das Erhebungsverfahren bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden. Damit entfällt die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll und die spätere Erstattung als Vorsteuer durch die Finanzämter. Die Einführung des Verrechnungsmodells ist wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Stärkung des Standortes Deutschland. Die Einführung des Verrechnungsmodells erfüllt eine langjährige Forderung der IHK-Organisation.
Reduktion Umsatzsteuer für Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ausnahmen vom Regelsteuersatz für einzelne Branchen widersprechen grundsätzlich dem Bestreben nach einfachen Regelungen in der Umsatzsteuer. Abgrenzungen bergen Steuerrisiken; im Fall der Gastronomie könnten diese jedoch nur durch die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes an sich vermieden werden. Insoweit kann die Ausnahme mitgetragen werden. Die finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die jährlichen Steuermindereinnahmen sind mit 3,5 Milliarden Euro allerdings erheblich.
Entlastung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen von Umsatzsteuer
Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen möglichst weitgehend von der Mehrwertsteuer befreit werden. Bei der Beseitigung umsatzsteuerlicher Hürden (Stichwort: Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe) sollten mögliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer gewerblicher Unternehmen im Auge behalten werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Sachspenden ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen.
Bekämpfung Steuerhinterziehung
Angekündigt werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und für einen wirksamen Steuervollzug. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist richtig, da durch illegale Praktiken Steuereinnahmen verloren gehen, die wiederum von den rechtstreuen Steuerbürgern und Unternehmen gegenfinanziert werden müssen. Zudem sind steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb mit steuerhinterziehenden Unternehmen benachteiligt, da diese ihre Leistungen ohne die eigentlich zu zahlende Steuerlast, wie zum Beispiel Umsatzsteuer oder Ertragssteuern, anbieten. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sollte jedoch mit Augenmaß erfolgen und darf nicht unbesehen und flächendeckend alle Unternehmen mit kosten- und bürokratieaufwändigen Pflichten überziehen. Sinnvoll sind vielmehr gezielt wirkende und auf risikobehaftete Geschäftsstrukturen ausgerichtete Kontroll- und Sanktionsmechanismen.
Abschaffung Bonpflicht
Abgeschafft werden soll die sogenannte Bonpflicht. Das ist sinnvoll. Denn die Pflicht zur Belegausgabe ist mit erheblichen Kosten für die Unternehmen verbunden. Der zwingende Ausdruck eines Kassenbeleges, auch wenn dieser von den Kunden gar nicht verlangt wird, ist für das avisierte Ziel, Kassenmanipulationen zu bekämpfen, nicht erforderlich: Prüfer des Finanzamtes können bei der Kontrolle der Kassensysteme jederzeit anonymisierte Käufe vornehmen und im Rahmen einer unangemeldeten Kassennachschau die Kassensysteme vor Ort dahingehend überprüfen, ob diese Umsätze regelkonform verbucht wurden.
Einführung Registrierkassenpflicht
Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro soll ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Die meisten Unternehmen, die ein jährliches Umsatzvolumen von mehr als 100.000 Euro erzielen, verwenden bereits eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem, um eine regelkonforme Aufzeichnung der Umsätze sicherzustellen. Grundsätzlich belegen viele Unternehmen in Deutschland, dass auch oberhalb dieser Umsatzgrenze eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Umsätze mittels einer offenen Ladenkasse möglich ist. Insofern sollte vor der Einführung einer neuen Pflicht noch einmal die dadurch entstehende Belastung der Unternehmen geprüft werden.
Evaluation „Kassengesetz“
Evaluiert werden soll das sogenannte "Kassengesetz" mit den verschiedenen Instrumentarien (TSE-Pflicht, Belegausgabepflicht, Kassennachschau etc.). Dabei sollte eine ergebnisoffene Überprüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der bestehenden Maßnahmen erfolgen. Denn die flächendeckende Einführung der Maßnahmen führt zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen. Zudem sollte die tatsächliche Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und geklärt werden, ob und in welchem Umfang durch diese Maßnahmen der Steuerbetrug verhindert werden konnte.
Erhöhung steuerliche Forschungsförderung
Bei der steuerlichen Forschungszulage sollen der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren weiter vereinfacht werden. Das ist richtig. Denn sie leistet einen wichtigen Beitrag für eine Ausweitung und Verstetigung der Innovationstätigkeit der Unternehmen hierzulande. Eine höhere Forschungszulage hilft damit, den Standort Deutschland nachhaltig zu verbessern.
Ferner soll die Forschung von kleinteiliger Förderbürokratie entlastet werden. Auch das ist richtig. Angekündigt wird, Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz zu schaffen. Das soll auch für weitere Bereiche etwa im Vergaberecht geprüft werden. Diese Vorhaben können erst bewertet werden, wenn die Details vorliegen. Es ist aber in jeden Fall darauf zu achten, dass mit zusätzlichen Ausnahmen nicht die Komplexität des Steuersystems weiter erhöht und damit wieder neue Bürokratie geschaffen wird.