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Teilbetriebserfordernis bei gemeinsamer Nutzung von IT-Infrastruktur

Zugriffsrechte können den Unterschied machen
Teilbetriebserfordernis bei Abspaltungen

© EThamPhoto / The Image Bank / Getty Images

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschied am 12. September 2023 (1 K 985/22, Revision beim BFH: X R 22/23) zur Reichweite des doppelten Teilbetriebserfordernisses bei Abspaltungen.

Doppeltes Teilbetriebserfordernis bei Spaltungen

Für einen buchwertneutralen Übergang bei Abspaltungen verlangt § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG einen Teilbetrieb in doppelter Hinsicht: der übertragene Unternehmensteil muss einen Teilbetrieb darstellen und beim Ausgangsunternehmen muss wenigstens ein Teilbetrieb verbleiben. Dies erfordert, dass wesentliche Betriebsgrundlagen des übertragenen Teilbetriebes mitübertragen werden und wesentliche Betriebsgrundlagen des verbleibenden Teilbetriebes auch bei diesem verbleiben. Andernfalls sieht die Finanzverwaltung hierin ein Spaltungshindernis (Rn. 15.08 des UmwStE). 

Rechenzentrum = wesentliche Betriebsgrundlage für beide Gesellschaften

Im vom FG Nürnberg entschiedenen Sachverhalt verblieb das Rechenzentrum, das vom übertragenen als auch vom verbleibenden Teilbetrieb genutzt wurde, bei letzterem. Aus Sicht des FG Nürnberg stellte das Rechenzentrum eine wesentliche Betriebsgrundlage für beide Teilbetriebe dar. Aus Sicht der beteiligten Unternehmen hätte dies ein Dilemma bedeutet: der Verbleib beim übertragenden Rechtsträger hätte bedeutet, dass nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des abgespaltenen Teilbetriebes mit übertragen worden wären und eine buchwertneutrale Spaltung nicht möglich gewesen wäre. Eine Mitübertragung des Rechenzentrums auf das abgespaltene Unternehmen wiederum hätte eine Nichterfüllung des Teilbetriebserfordernis beim übertragenden Rechtsträger zur Folge gehabt; auch dann wäre buchwertneutrale Spaltung nicht möglich gewesen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). 

Hier: Trennung von Software und Datenbanken entscheidend

Im entschiedenen Fall waren jedoch die Software und die Datenbanken der beteiligten Kapitalgesellschaften eindeutig voneinander getrennt. Zwar wurde dieselbe Hardware genutzt - ein Zugriff auf die Software und die Daten des jeweils anderen Unternehmens war ausgeschlossen. Diesen Umstand nahm das FG Nürnberg zum Anlass, das doppelte Teilbetriebserfordernis dennoch als gegeben anzusehen. Ein solcher Fall sei nicht mit dem eines gemeinsam genutzten Grundstückes vergleichbar - so das FG Nürnberg. Technische Zuordnungen beziehungsweise Zugriffsrechte bei IT-Systemen machten es nicht erforderlich, zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der IT-Infrastruktur zu sein. 

Abzuwarten ist nun, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilt. 

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Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer