Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert und neu gefasst. Gleichzeitig wird insbesondere Abschnitt 6.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst. Hintergrund der Änderung ist die sogenannte Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die nun praxisnäher umgesetzt wird. Dieser hatte mehrfach geurteilt, dass aufgrund des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zu gewähren ist, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Steuerbefreiung auch ohne klassischen Ausfuhrvermerk möglich
Unternehmer können in bestimmten Fällen die Steuerbefreiung künftig auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein offizieller Ausfuhrvermerk der Zollstelle vorliegt. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit zum einen anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden können – etwa durch geeignete Ersatzbelege – und zum anderen zweifelsfrei feststehen.
Anerkannte Ersatzbelege
Als anerkannte Ersatzbelege zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen der BRD im Bestimmungsland), Transportbelege der Bundeswehr oder Stationierungstruppen sowie Verzollungs- oder Einfuhrnachweise aus Drittstaaten.
Auswirkungen für die Praxis
Die Neuregelung schafft mehr Rechtssicherheit und Flexibilität – insbesondere in Fällen, in denen klassische Nachweise schwer zu erbringen sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich und auch nicht ohne Weiteres. Deshalb empfiehlt es sich, den Nachweis möglichst entsprechend den gesetzlichen nationalen Vorgaben zu führen. Das erleichtert die Anerkennung durch die Finanzverwaltung und hilft, aufwändige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wichtig bleibt weiterhin: Die Ausfuhr muss nachvollziehbar dokumentiert sein, auch wenn klassische Zollvermerke fehlen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. Sie finden es unter folgendem Link.