Mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) wird die sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU vom 15. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt, wobei der Referentenentwurf neben konkreten Detailbestimmungen auch flankierende Maßnahmen in anderen Gesetzen vorsieht.
Das neue Mindeststeuergesetz
Zentrale Elemente des Mindeststeuergesetzes sind unter anderem:
Steuerpflicht
Der Mindeststeuer unterliegen inländische Geschäftseinheiten von großen Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz oberhalb von 750 Millionen Euro (§ 1 MinStG). Erfasst werden sowohl international als auch nur national tätige Unternehmensgruppen.
Umfang der Besteuerung
Der Mindestbesteuerung unterliegen alle in- und ausländischen Gewinne.
- Mit der sogenannten „Primärergänzungssteuerregelung“ werden nachgeordnete Geschäftseinheiten, welche in Niedrigsteuerländern angesiedelt sind, zentral auf Ebene der Muttergesellschaft nachversteuert („top-down approach“).
- Der zweite Mechanismus, die sogenannte „Sekundärergänzungsregelung“, wirkt als „Backstop“, der eine Mindestbesteuerung dort sicherstellt, wo die Primärergänzungssteuerregelung keine Anwendung findet.
- Drittens sieht der Referentenentwurf eine nationale Ergänzungssteuer für die Bundesrepublik Deutschland vor. Hierdurch kann Deutschland einen Ergänzungssteuerbetrag selbst vereinnahmen und damit den Zugriff der Primär und Sekundärergänzungssteuern von anderen Staaten verhindern.
Berechnungsgrundlagen
Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (zum Beispiel IFRS) sowie bestimmter steuerlicher Anpassungen und schleust niedrig besteuerte Gewinne auf 15 Prozent hoch. Auch die nationale Ergänzungssteuer wird auf Basis dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt.
Minimierung des Bürokratieaufwands
Das BMF versucht, den Bürokratieaufwand der betroffenen Unternehmen zu reduzieren und das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und sieht hierzu eine Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens mit einem zentralen Akteur (§ 3 MinStG-E) sowie umfangreichen „Safe-Harbour-Regelungen“.
Sanktionen
Bei einer nicht ordnungsmäßigen Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts (§ 92 MinStG) können Geldbußen von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
Flankierende Maßnahmen in anderen Gesetzen
Hierzu sieht der Gesetzentwurf
- Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz (Art. 3) (Zuständigkeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt);
- Anpassungen der Abgabenordnung (Art. 2) (Verspätungszuschlag des § 152 AO);
- Änderungen im Außensteuergesetz (Art. 5), wie zum Beispiel die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) in § 8 Abs. 5 AStG von 25 Prozent auf 15 Prozent oder die Möglichkeit einer elektronischen Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen;
- die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (Art. 6) sowie
- eine Abschaffung der Lizenzschranke in §§ 4j EStG
vor.
Aufkommenswirkungen
Das BMF rechnet mit Steuermehreinnahmen aus der Mindeststeuer in Höhe von 910 Millionen Euro für das Jahr 2026, wobei in den darauffolgenden Jahren 2027 und 2028 die Einnahmen rückläufig sein werden (535 Millionen Euro beziehungsweise 285 Millionen Euro). Für das Jahr 2025, das erste Jahr nach Inkrafttreten der Maßnahme, prognostiziert das BMF Mindereinnahmen in Höhe von 50 Millionen Euro.
Zeitplan
Da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren bis Jahresende 2023 abgeschlossen sein muss, ist zu erwarten, dass Ende August ein Gesetzentwurf vom Bundeskabinett verabschiedet und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird.