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Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der Landesgrundsteuergesetze in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen

Landesgrundsteuergesetze auf dem gerichtlichen Prüfstand
Landesgrundsteuergesetz

© Hinterhaus Productions / Stone / Getty Images

Die Finanzgerichte in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen hatten sich erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen Landesgrundsteuergesetze auseinanderzusetzen. Die Gerichte sehen die neuen Landesregelungen überwiegend als zulässige Objektsteuern und verneinen verfassungsrechtliche Bedenken, wie Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot oder Gleichheitsgrundsatz — mit jeweils konkreten (und teilweisen unterschiedlich gewichteten) Begründungen je Land. Gegen die Entscheidungen wurden beziehungsweise werden Revisionen an den Bundesfinanzhof zugelassen beziehungsweise eingelegt; die Rechtsfragen sind damit noch nicht endgültig geklärt.

FG Baden-Württemberg – Urteil vom 11. Juni 2025 (8 K 2368/22)

Das Gericht wertete die baden-württembergische Grundsteuer als Objektsteuer, die sich an der Sache (dem Grundstück) orientiert und nicht als verkappte Vermögensteuer. Damit sei sie grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. 

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts: Das Gericht bestätigte die für den Stichtag und Bewertungsverfahren vorgesehenen Regeln und sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die konkreten Bewertungsmethoden im vorliegenden Einzelfall. 

FG Hamburg – Urteil vom 13. November 2024 (3 K 176/23)

Das Gericht betont, dass die Hamburgische Regelung eine Objektsteuer sei; rechtliche Einwände, die Grundsteuer als unzulässige Vermögensabgabe zu qualifizieren oder dass die Bemessung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, konnten die Kläger nicht überzeugen. 

Ferner behandelt das Gericht Argumente, die Leistung der Kommune (Infrastrukturkosten o.ä.) als Gegenleistung für die Höhe der Steuer darzustellen: Eine solche Auffassung begründe nach Auffassung des Gerichts kein rechtswidriges Gegenleistungsverhältnis. 

FG Hessen – Urteil vom 23. Januar 2025 (3 K 663/24)

Das Gericht wies substantielle verfassungsrechtliche Einwände (zum Beispiel Verletzung des Bestimmtheitsgebots oder Art. 3 GG) zurück und stellte fest, dass die Neuregelung sachlich gerechtfertigt und rechtlich tragfähig sei. 

Die Entscheidung bezieht sich konkret auf eine Klägerin mit einem Zweifamilienhaus; das FG begründete, warum die veränderte Bemessung in ihrem Fall verfassungsgemäß sei. 

Gemeinsame rechtliche Schwerpunkte und Unterschiede

In allen drei Entscheidungen spielt die Qualifikation der Grundsteuer als Objektsteuer eine zentrale Rolle. Die Gerichte betonen, dass die Steuer sich an der Liegenschaft und nicht an der vermögensbezogenen Leistungsfähigkeit des Eigentümers ausrichtet. 

Bestimmtheitsgebot / Gleichheitsgrundsatz: Diese Verfassungseinwände wurden von den Gerichten geprüft; in den entschiedenen Fällen sahen die Richter die gesetzlichen Regeln als ausreichend bestimmt und die Differenzierungen als verfassungsgemäß begründbar an. Unterschiede im Detail ergeben sich aus der konkreten Ausgestaltung der Landesmodelle (zum Beispiel Stichtagsregelungen, Bewertungsmethoden). 

Bei mehreren Entscheidungen ließ das FG die Revision zum BFH zu — das bedeutet: Die grundsätzlichen und über Landesgrenzen hinausreichenden Verfassungs- und Bewertungsfragen können nun bundesrechtlich geklärt werden.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer