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Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ausgerollt

Bundesweite Einführung beginnt gegebenenfalls schon im Oktober 2024
Wirtschafts-Identifikationsnummer

© PeterPencil / DigitalVision Vectors / Getty Images

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. August 2024 den Verordnungsentwurf zur Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) veröffentlicht. Nach der ausstehenden Zustimmung des Bundesrates könnten daher schon im Oktober 2024 die Wirtschafts-Identifikationsnummern an die ersten Unternehmen verteilt werden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die gem. § 139c AO allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Diese betrifft Unternehmen aller Rechtsformen (natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen, Personenvereinigungen etc.). Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander zu vereinfachen. Die W-IdNr. ist zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) für Unternehmen vorgesehen. 

Zusammensetzung der W-IdNr.

Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern zusammen, wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. In ihrem Aufbau entspricht sie mithin der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), wobei sie diese nicht ersetzt.

Die Einführung der W-IdNr. als ein bundeseinheitliches, dauerhaftes und unveränderliches Identifikationsmerkmal zur eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dar. Sowohl Unternehmen als auch Verwaltung können – bei einer praxisgerechten und effizienten Ausgestaltung dieser Prozesse – von einer Beschleunigung der Verfahren und damit einer früheren Rechts- und Planungssicherheit profitieren.

Roll-out

Zuständig für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches auf seiner Homepage umfangreiche Informationen sowie einen FAQ-Katalog bereitgestellt hat (LINK BZSt).

Die Vergabe durch das BZSt erfolgt gestuft, wobei eine Antragstellung durch die Unternehmen nicht erforderlich ist.

  • Stufe 1
    Unternehmen, welche bereits eine USt-IdNr. besitzen, wird diese als W-IdNr. automatisch und durch öffentliche Bekanntmachung zu einem in der Bekanntmachung festgelegten Stichtag zugeteilt. Die öffentliche Bekanntmachung wird voraussichtlich im Oktober 2024 im Bundessteuerblatt I (BStBl. I) veröffentlicht. Ein gesondertes Schreiben an die betroffenen Unternehmen oder steuerlichen Berater erfolgt nicht.
  • Stufe 2
    Unternehmen, die bislang noch keine USt-IdNr. besitzen, jedoch umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer registriert sind, wird die W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024 im Wege einer elektronischen Mitteilung zugewiesen. Erforderlich ist, dass die Unternehmen über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Haben Unternehmen ihrem steuerlichen Berater eine Bekanntgabevollmacht erteilt, erfolgt die Mitteilung an diesen.
  • Stufe 3
    Bei allen anderen wirtschaftlich Tätigen erfolgt die elektronische Zuteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab dem III. Quartal 2025 und soll im Jahr 2026 abgeschlossen werden.

Hinweis: Die W-IdNr. wird bis 2025 mit dem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeteilt. Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, wird das BZSt ab 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale vergeben und die Betroffenen hierüber informieren.


Kontakt

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht