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Wie Heizungstausch & Co. künftig gefördert werden

Richtline "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" gestartet
Heizanlage Check

Für Maßnahmen rund um die Gebäudeenergieeffizienz gibt es neue Förderregeln

© Smederevac / iStock / Getty Images Plus

Mit dem lange umkämpften Gebäudeenergiegesetz ist nun festgeschrieben, dass seit dem 1. Januar 2024 in Deutschland beim Einbau neuer Heizungen auf erneuerbare Energien gesetzt werden muss. Parallel wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Seit dem Jahreswechsel gibt es etwa höhere Zuschüsse für den Heizungstausch.

Als eine von vier Säulen des neuen BEG (siehe Kasten unten) ging zum 1. Januar 2024 die aktualisierte Richtline "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" an den Start. Sie zielt auf Effizienzsteigerung und die Erhöhung des Anteils von erneuerbarer Energie in Gebäuden.

Von Dämmen über Einstellen bis Austauschen

Dafür fördert der Bund sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude bestimmte Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, der Heizungsoptimierung, der Fachplanung und Baubegleitung sowie Maßnahmen bei Anlagen zur Wärmeerzeugung, insbesondere den Heizungsaustausch. Welche Anforderungen dafür erfüllt sein müssen, ist in der Förderrichtlinie dargelegt (siehe auch Bundesgesetzblatt). Anders als bei den anderen BEG-Richtlinien ist es bei der BEG EM nicht erforderlich, dass die geförderten Einzelmaßnahmen zum Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe führen.

Kein Rechtsanspruch

Antragsberechtigt sind alle Investoren – von Hauseigentümern beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften über Contractoren, Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen bis hin zu Kommunen. Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses. Zusätzlich kann ein ergänzendes Kreditangebot in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht, und die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Mindestens 30 Prozent für den Heizungstausch

Bei einem Heizungstausch wird laut BEG EM eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Für Wärmepumpen gibt es zusätzlich einen "Bonus" von 5 Prozent, wenn Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle erschlossen werden oder ein natürliches Kältemittel wie CO2 oder Propan zum Einsatz kommt. Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten, werden mit einem pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro gefördert. Für selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit zur zusätzlichen Inanspruchnahme eines Klimageschwindigkeits- und/oder Einkommens-Bonus.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich in Abhängigkeit vom Gebäudetyp an der Anzahl der Wohneinheiten (Wohngebäude) beziehungsweise der Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude).

15 Prozent und mehr für weitere Effizienzmaßnahmen

Neben der Heizungstausch-Förderung können auch weitere Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, zum Beispiel für:

  • die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen,
  • die Erneuerung, den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • den Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung,
  • den Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomation,
  • Kältetechnik zur Raumkühlung oder
  • den Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Der Grundfördersatz beträgt hier wie schon bislang 15 Prozent, plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans für Wohngebäude.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten sind auch hier je nach Gebäudetyp von der Zahl der Wohneinheiten (Wohngebäude) beziehungsweise der Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude) abhängig.

Anträge bei KfW und BAFA

Die Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung (nur Heizungstechnik; ausgenommen sind Maßnahmen für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) sind künftig bei der KfW zu beantragen. Die technische Antragstellung bei der KfW startet für Einfamilienhäuser voraussichtlich am 27. Februar 2024, für alle weiteren Antragstellergruppen zeitlich gestaffelt im Laufe des Jahres 2024. Übergangsweise können förderfähige Vorhaben ab sofort und befristet bis zum 31. August 2024 schon vorab in Angriff genommen werden, der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Beantragung der weiteren Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen erfolgt weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hier ist die technische Antragstellung bereits seit dem 1. Januar 2024 möglich. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Das BEG im Überblick

Das BEG fasst frühere Förderprogramme zusammen und beinhaltet vier Förderrichtlinien:

für Einzelmaßnahmen die nun überarbeitete

  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen" (BEG EM)

sowie für systemische Maßnahmen bislang unverändert:

  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude" (BEG WG)
  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude" (BEG NWG)
  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau" (BEG KFN)

Während die drei ersten Richtlinien aus dem Bundeswirtschaftsministerium stammen, ist für die BEG KFN das Bundesbauministerium zuständig. Die Umsetzung der Förderung erfolgt über die KfW und das BAFA.
 

Umfassende Informationen finden Sie auch unter der Adresse www.energiewechsel.de

Kontakt

Porträtfoto von Erik Pfeifer
Erik Pfeifer Referatsleiter Betrieblicher Klimaschutz