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Sachverständige nach Altfahrzeug-Verordnung

Altautos auf dem Schrottplatz

Zu schade für die Schrottpresse: Altautos sind oft noch wertvolle Ersatzteillager.

© Getty Images / Contributor / pixelprof

Ausrangierte Kraftfahrzeuge dürfen nach der "Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen" (AltfahrzeugV) nur von anerkannten Annahmestellen oder Verwerterbetrieben entsorgt werden.

Solche Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altautos müssen sich nach § 5 AltfahrzeugV die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung durch Sachverständige bescheinigen lassen.

Erteilt werden dürfen diese Bescheinigungen nur durch IHK-Sachverständige (nach § 36 Gewerbeordnung) und DAU-Umweltgutachter (§ 6 AltfahrzeugV).

Entsprechende Experten sind gelistet im

IHK-Sachverständigen-Verzeichnis unter http://svv.ihk.de

beziehungsweise im 

DAU-Umweltgutachter-Verzeichnis unter www.dau-bonn-gmbh.de

(Wählen Sie dort "NACE-Code WZ 2008", Zulassungsbereich "38.3" und die Option "für den NACE-Code zugelassene prüfberechtigte Umweltgutachter)

Die Anforderungen, die die AltfahrzeugV generell stellt, können Sie dem unter der Adresse  www.gesetze-im-internet.de/altautov abrufbaren Gesetzestext der Verordnung entnehmen.

Kontakt

Petri, Christoph_quer
Christoph Petri Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik