Bisher sieht die Schuldenbremse im Grundgesetz keine Verschuldungsmöglichkeit für Länder vor. In den Verhandlungen zur Einführung der Schuldenbremse verzichtete die Ländergesamtheit damals auf eine eigene strukturelle Verschuldungsmöglichkeit in Normallage.
Es gab auch für die Länder bisher die Möglichkeit von Ausnahmen, zum Beispiel in einer Notlage. Die meisten Bundesländer haben in der Corona-Krise davon unterschiedlich Gebrauch gemacht.
Künftig nun haben die Länder einen Verschuldungsspielraum bei der Haushaltsaufstellung in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz). Nimmt man das Jahr 2024 mit einem Bruttoinlandsprodukt von 4.300 Milliarden Euro als Maßstab, ergibt sich dadurch ein Verschuldungsspielraum für die Länder in Höhe von mindestens 15 Milliarden Euro.
Die Aufteilung der für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll einfachgesetzlich geregelt werden. Dabei sind verschiedene Aufteilungsmaßstäbe möglich – nach Einwohnern, nach Wirtschaftskraft, oder nach dem in Finanzierungsfragen in der Regel angewendeten „Königsteiner Schlüssel“ – einer Kombination von Steueraufkommen und Einwohnerzahl.
Bestehende landesrechtliche Regelungen, etwa in den Landesverfassungen oder Haushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.