Die Wälder der Erde sind von zentraler Bedeutung für den Arten- und Klimaschutz und müssen bewahrt werden – das ist auch in der Wirtschaft Konsens. Mit ihrer Entwaldungsverordnung verfolgte die EU allerdings einen Ansatz, der viele Unternehmen vor herausfordernde Aufgaben gestellt hätte.
Was die EUDR besagt
Ursprünglich sollten die wichtigsten Bestimmungen aus der "EU Deforestation Regulation" (EUDR) ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Aufgrund massiver Bedenken seitens der Mitgliedstaaten, von Drittländern und Unternehmen wurde Ende 2024 eine erste einjährige Verschiebung beschlossen.
Die Herausforderungen bei der Umsetzung – insbesondere mit Blick auf das erforderliche EU-Informationssystem, die Bereitstellung von Geodaten und die Pflichten in der nachgelagerten Lieferkette – blieben jedoch groß, sodass die EU-Kommission selbst bereits im Oktober 2025 eine weitere Verschiebung und Vereinfachungen vorschlug.
Verschiebung, Once-only, Vereinfachungen ...
Am 4. Dezember 2025 verständigten sich Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament auf eine Verschiebung und auf Anpassungen; am 16. Dezember wurde diese Trilogeinigung formal vom Plenum des Europaparlaments angenommen. Eine entsprechend aktualisierte Fassung der Verordnung, die viele Vorschläge der DIHK aufgreift, ist nun in Kraft getreten.
Demnach soll die Anwendung der EUDR um weitere zwölf Monate verschoben werden – für große und mittlere Unternehmen damit auf den 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027.
Darüber hinaus wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, dass ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen und nur der erste Marktakteur in der nachgelagerten Lieferkette die EUDR-Referenznummer speichern muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass zumindest die größeren Akteure zwingend ein Sorgfaltspflichtensystem hätten etablieren – und damit stets erneut Informationen, Unterlagen und Daten über die Herkunft ihrer Produkte sammeln – müssen.
Für kleinste und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und vereinfachte Sorgfaltserklärung.
Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnissen werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
... und Review
Nicht zuletzt hat der Rat die EU-Kommission beauftragt, bis April 2026 weitere Entlastungsoptionen zu prüfen.
Zu diesem Review hat sich die DIHK im Januar 2026 mit einem Forderungskatalog geäußert. Die Palette der Vorschläge reicht von einem Wegfall der Archivierungspflicht von Referenznummern für erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bis hin zur Verknüpfung der Verordnung mit flankierenden Maßnahmen der Handels- und Entwicklungspolitik.
Details gibt es in der DIHK-Stellungnahme zum Review der EUDR vom 30. Januar 2026 (PDF, 221 KB)
Wo erfahre ich mehr?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die die EUDR in Deutschland umsetzt, beantwortet Fragen unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de und hat auf ihrer Website alle Informationen rund um die Verordnung zusammengestellt: Wer ist betroffen? Wie funktioniert das EU-Informationssystem? Was ist bei der Zollanmeldung zu beachten? Schaubilder, Erklärvideos, FAQs, Veranstaltungshinweise, Rechtsgrundlagen und vieles mehr finden Sie unter www.ble.de.
Das EU-Informationssystem ist erreichbar unter green-forum.ec.europa.eu. Neben dem eigentlichen Zugang zum System sind dort auch eine Trainingsplattform, Videos, Tutorials und mehr angebunden.
Das Beratungsangebot des Helpdesks für Wirtschaft und Menschenrechte können Sie via Telefon (+49 30 2130 8430-0) oder per E-Mail (kontakt@helpdeskwimr.de) in Anspruch nehmen.
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Veröffentlicht 22.10.2025
Aktualisiert 03.03.2026
Ansprechpartnerin
Olga van Zijverden
Referatsleiterin Grundsatzfragen der Außenwirtschaftspolitik