
Wie ist es um die Fortschritte bei der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bestellt?
© Vithun Khamsong / Moment / Getty Images
Wie ist es um die Fortschritte bei der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bestellt?
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Wachstum, Innovation und Veränderungsgeschwindigkeit werden in Deutschland durch oftmals als endlos empfundene Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgebremst. Das gilt für die schnelle Transformation zu einer klimaneutralen Industrie ebenso wie für den flächendeckenden Breitbandausbau, für die Entwicklung attraktiver Städte und Gemeinden sowie die Sanierung und den Ausbau von Straßen, Schienen und Wasserwegen. Die schleppenden Verfahren erschüttern bei Unternehmen zunehmend das Vertrauen in einen funktionierenden Staat. Und sie schwächen die Betriebe, die doch gerade jetzt Rückenwind für Investitionen durch einen schnellen Staat mit beweglichen Behörden brauchen.
Dass es auch anders geht, hat die Politik in der Gaskrise bewiesen: Mit den LNG-Terminals und Ausnahmen für den Fuel-Switch hat sie den notwendigen Mut bewiesen, zentrale Blockaden und alte Muster zu durchbrechen. Am 6. November 2023 haben Bund und Länder diese Erfahrungen im sogenannten Beschleunigungspakt aufgegriffen und zahlreiche Maßnahmen beschlossen, mit denen sie das beschworene "Deutschland-Tempo" erreichen wollen. Vereinbart wurden 150 Arbeitsaufträge für schnellere und einfachere Verfahren. Dazu gehören viele Gesetzesänderungen im Genehmigungs- und Planungsrecht ebenso wie Veränderungen bei der Verwaltung (beispielsweise Digitalisierung, Personal).
Die Beschlüsse greifen viele zentrale Forderungen der IHK-Organisationen auf, die bei den zuständigen Ministerien, im Bundestag und im Bundesrat bisher keine Zustimmung fanden. Ihre Umsetzung wäre ein großer Schritt hin zu schnelleren und effizienteren Zulassungsverfahren – von der einfachen Baugenehmigung bis zu komplexen Planfeststellungsverfahren. Damit der Pakt seine Wirkung für einen modernen und klimaneutralen Wirtschaftsstandort auch erreicht, muss er jedoch vollständig in allen zahlreichen Fachgesetzen des Planungs- und Genehmigungsrechts umgesetzt werden.
Der DIHK-Beschleunigungsmonitor beobachtet den Umsetzungsgrad der aus Sicht der Wirtschaft wichtigsten gesetzlichen Maßnahmen, von Genehmigungsfiktionen bis zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung (siehe unten). Beurteilt wird dabei, ob die jeweilige Maßnahme in den für die Wirtschaft wichtigsten Fachgesetzen begonnen und in welchem Umfang sie umgesetzt wurde. Im Juni 2025 verzeichnet der Monitor noch aus Zeiten der Ampelkoalition eine vollständig umgesetzte Gesetzesänderung sowie zehn, die teilweise oder eingeschränkt umgesetzt wurden. Die neue Bundesregierung hat durch den Kabinettsbeschluss zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes mit einer ersten Änderung begonnen.
Zum Ende der Ampelkoalition im Dezember 2024 stellte der Monitor fest, dass die Beschlüsse nur sehr zögerlich umgesetzt wurden. So enthielt die Änderung des zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Stichtagsregelung und einen fakultativen Erörterungstermin nur für Windenergie und Elektrolyseure – nicht aber für weitere industrielle Anlagen. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschränkte sich bei den angestrebten einheitlichen Artenschutzstandards auf die Schieneninfrastruktur. Viele Landesbauordnungen enthalten zwar eine Genehmigungsfiktion, beschränken diese jedoch auf den Wohnungsbau. Statt eines großen Wurfs bleibt es also beim bisherigen Klein-Klein.
Die Begrenzung beschleunigter Verfahrensregeln auf ausgewählte Projektarten wie erneuerbare Energien, Wasserstoffelektrolyse, Wohnungs- oder Breitbandausbau wird weder die Wirtschaft noch ihre Transformation entscheidend voranbringen. Das zeigt sich bei Windenergieanlagen: Sie benötigen Motoren, Rotorblätter, Stahl oder Beton von Industrieunternehmen, die ihre Anlagen aber nicht beschleunigt umbauen können, um den wachsenden Bedarf rechtzeitig zu decken. Analog wird ohne die raschere Zulassung der Infrastruktur der Transport dieser Teile und Materialien per Wasser, Straße oder Schiene zum Engpass.
Die neue Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, den Beschleunigungspakt vollständig umzusetzen. Dazu hat sie sich auf weitere Stichtagsregelungen, verbindliche Fristen, Einschränkungen von Klagemöglichkeiten oder Erleichterungen beim Arten- und Naturschutz verständigt. Zusätzlich sollen Infrastrukturmaßnahmen des Sondervermögens, der Mobilfunk- und Glasfaserausbau sowie Technologien zur Nutzung, Speicherung oder Abscheidung von CO2 (CCS/CCU) gesetzlich als "überragendes öffentliches Interesse" festgelegt werden. Im Sofortprogramm kündigte sie zudem erste Gesetze zur Beschleunigung des Vergaberechts, der Beschaffung für die Bundeswehr, Geothermie, Wasserstoff und Windenergie an.
Die Ankündigungen tragen erste Früchte: So hat das Kabinett ein Gesetz zur Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für den Telekommunikationsnetzausbau beschlossen (TKG-Änderungsgesetz 2025). Die vorherige Regierung hatte dies mit Blick auf den Naturschutz noch auf bestimmte Mobilfunkvorhaben beschränkt. Wenn die neue Bundesregierung die übrigen 54 Maßnahmen vollständig für alle Wirtschaftsbereiche umsetzt, könnte ihr tatsächlich eine Genehmigungswende gelingen.
Der DIHK-Beschleunigungsmonitor beobachtet die Umsetzung der Beschlüsse aus dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern vom November 2023 und dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom März 2025. Die beschlossenen Maßnahmen müssen für ihre Umsetzung in zahlreichen Fachgesetzen für eine Umsetzung in allen Wirtschaftsbereichen verankert werden. Beobachtet werden hier nur die aus Sicht der Wirtschaft zehn wichtigsten Maßnahmen in den relevantesten Fachgesetzen. In der folgenden Auswertung wird nachvollzogen, wie die beschlossenen Maßnahmen in den wichtigsten Fachgesetzen1 umgesetzt werden. Als "begonnen" wird eine Gesetzesänderung gewertet, wenn ein Referenten- oder Kabinettsentwurf vorliegt. Als "teilweise umgesetzt" werden Regelungen eingestuft, deren Anwendung auf bestimmte Vorhaben (beispielsweise erneuerbare Energien oder Wohnungsbau) eingeschränkt wurde. "Vollständig umgesetzt" bezeichnet Gesetzesänderungen, die uneingeschränkt gelten.
Mit der Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses bestimmter Vorhaben gibt der Gesetzgeber Behörden im Falle von Abwägungen oder Ermessensentscheidungen eine Gewichtung vor. Insbesondere bei der Begründung naturschutzrechtlicher Ausnahmen oder dem Denkmalschutz erleichtert und beschleunigt dies viele Genehmigungsverfahren.
Beschlusstext | Umsetzungsstand: |
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Insgesamt 4, davon 1 begonnen | |
KoaV 2025: "Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen…werden mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet… Energiespeicher werden als im überragenden öffentlichen Interesse anerkannt. Wir werden das überragende öffentliche Interesse für den Bau dieser CCS/CCU-Anlagen und -Leitungen feststellen. … Mobilfunk- und Glasfaserausbau als überragendes öffentliches Interesse definiert… Infrastrukturmaßnahmen zur Gesamtverteidigung sind als überragendes öffentliches Interesse festzuschreiben" |
FStrG: nicht begonnen TKG: begonnen CCS/CCU, Energiespeicher: nicht begonnen Gesamtverteidigung: nicht begonnen |
Viele Gesetze sehen Fristen für die Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über einen Antrag vor. In der Praxis werden diese Fristen selten eingehalten. Ein Grund dafür ist die fehlende Rechtsfolge einer Fristüberschreitung. Das Überschreiten bleibt also in der Regel folgenlos. In einigen Bereichen hat der Gesetzgeber deshalb eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die Genehmigung gilt dann als erteilt, wenn die Behörde den Antrag bis zum Ablauf der Frist nicht abgelehnt hat. In einigen Landesbauordnungen (beispielsweise Berlin, Bayern) und zuletzt dem FStrG wurden Genehmigungsfiktionen für bestimmte Entscheidungen eingeführt. Teilweise existieren – etwa in § 10 BImSchG oder § 127 TKG – sogenannte Zustimmungsfiktionen beteiligter Behörden oder Träger öffentlicher Belange.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 7, davon | |
"Bund wird … für geeignete Fälle, insbesondere beim Mobilfunkausbau, neue gesetzliche Genehmigungsfiktionen einführen, wonach die Zustimmung nach Ablauf der Fristen als erteilt anzusehen ist." |
FStrG: teilweise umgesetzt (für bauliche Anlagen in § 9 FStrG) BImSchG: nicht begonnen UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen |
"Seit vielen Jahren führt die Regelung über die Genehmigungsfiktion ein Schattendasein in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern, weil diese Fiktion jeweils spezialgesetzlich angeordnet werden muss. Daher soll diese Fiktion in Zukunft gelten, sofern sie nicht spezialgesetzlich ausgeschlossen wird." (KoaV 2025) | VwVfG: nicht begonnen |
"… werden die Länder für die Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau befristet bis 2026 in allen Landesbauordnungen eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfiktion von drei Monaten einführen, soweit noch nicht geschehen." | Landesbauordnungen: |
"… wird der Bund insbesondere die Bedingungen für die Fiktion der Zustimmung des Baulastträgers zur Erhöhung der Rechtssicherheit überarbeiten und die bereits geltenden Fristen nochmals reduzieren." | TKG: nicht begonnen |
Viele Planungs- und Genehmigungsverfahren dauern so lange, dass sich nach dem Einreichen des Antrags die Bedingungen vor Ort oder die maßgeblichen Gesetze ändern. Deshalb ist es keine Seltenheit, dass Pläne, Prüfungen oder Unterlagen erneut erstellt oder durchgeführt werden müssen. Das kann Infrastrukturvorhaben um Jahre verzögern. Deshalb setzt sich die DIHK für eine Stichtagsregelung ein. Der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage sollte dabei der Zeitpunkt der Vollständigkeitserklärung sein. Das BImSchG (§ 10 Abs. 5) enthält eine solche Stichtagsregelung, allerdings nur für Windenergieanlagen.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 8, davon | |
"Bund und Länder werden … eine Stichtagsregelung im Planungs- und Genehmigungsverfahren einführen, soweit dies zweckmäßig ist, und mit einer Rechtsfolge, die europarechtlich zulässig ist. Sofern erforderlich, wird der Bund auf … Änderung des EU-Rechts hinwirken ... wird der Bund ... bestehende Stichtagsregelung in § 10 Abs. 5 S. 3 des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG) anpassen und als maßgeblichen Zeitpunkt die Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen festlegen. Zudem wird § 10 Abs. 5 S. 2-3 auf alle BImSchG Anlagen ausgeweitet..." "Wir führen eine verbindliche Stichtagsregelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Planungsprozess ein." (KoaV 2025) | BImSchG: teilweise umgesetzt für Windenergie und Wasserstoffelektrolyse (§ 10 Abs. 5) FStrG: nicht begonnen UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen TK-NABEG: nicht begonnen VwVfG: nicht begonnen Landesbauordnungen: nicht begonnen |
Viele Fachplanungsgesetze sehen Fristen für Antragsstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung oder Entscheidungen von Behörden vor. Im LNG-Beschleunigungsgesetz wurden diese Fristen stark reduziert, um LNG-Terminals schneller zu genehmigen. Im FStrG wurde die Frist für Planfeststellung von Verkehrswegen im transeuropäischen Verkehrsnetz auf vier Jahre festgelegt. Der Großteil der Verfahren bleibt damit ohne Fristen. Auch wurden keine Rechtsfolgen für das Überschreiten der Frist eingeführt.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 8, davon 1 teilweise umgesetzt | |
"Der Bund wird in weiteren Fachplanungsgesetzen Fristverkürzungen umsetzen. Die Länder werden ihrerseits in den jeweiligen Landesfachplanungsgesetzen geeignete Fristverkürzungen einführen." | BImSchG: nicht begonnen FStrG: teilweise (nur für TEN-Verkehrsprojekte) umgesetzt UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen TKG: nicht begonnen VwVfG: nicht begonnen Landesbauordnungen: |
"… wird der Bund insbesondere die Bedingungen für die Fiktion der Zustimmung des Baulastträgers zur Erhöhung der Rechtssicherheit überarbeiten und die bereits geltenden Fristen nochmals reduzieren. | TKG: begonnen
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Viele Bereiche des Zulassungsrechts sehen vereinfachte Verfahren vor, bei denen beispielsweise auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anhörung verzichtet werden kann. Vorhaben mit geringen Auswirkungen werden gesetzlich gänzlich von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Zuletzt wurde die Freistellung der Genehmigung beispielsweise für Ersatzneubauten von Autobahnbrücken erweitert. Für viele Industrieanlagen könnte die Bundesrepublik das vereinfachte Genehmigungsverfahren einführen. Im Baurecht könnten die Länder – neben der beschlossenen Freistellung von Dachausbauten – weitere Bauvorhaben verfahrensfrei stellen.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 6, davon | |
"Der Bund und die Länder werden … die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ermöglichen und Fälle von unwesentlicher Bedeutung gänzlich von der Genehmigungspflicht befreien." "Der identische, der erweiterte und der vollseitige Ersatzneubau bei Infrastrukturvorhaben soll von der Pflicht eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommen werden. Die Plangenehmigung soll zum Regelverfahren werden. Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie Prüfungen finden nur einmal statt."
| BImSchG/ 4. BImSchV: teilweise umgesetzt (für Elektrolyseure) FStrG: teilweise umgesetzt UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen WHG: nicht begonnen |
"Die Länder werden die Vereinheitlichung einer verfahrens- und genehmigungsfreien Errichtung von Mobilfunkmasten vorantreiben. Dabei sollen … Verfahrensfreiheit für Anlagen mit einer Höhe von bis zu 15 m im Innen- und bis zu 20 m im Außenbereich sowie für temporäre Mobilfunkanlagen bis zu 24 Monaten gewährleistet werden." | Landesbauordnungen: teilweise umgesetzt (für Mobilfunkmasten) |
Viele Fachgesetze sehen die Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns BImSchG (§ 8a), WHG (§ 17), UVPG (69a), FStrG (§ 17 Abs. 2) vor. Vorhaben können dadurch bereits errichtet werden, während das Genehmigungsverfahren läuft. Allerdings ist die Zulassung an hohe Hürden (Prognoseentscheidung, öffentliches / berechtigtes Interesse, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) geknüpft. Besonders die sogenannte Prognoseentscheidung, bei der die Behörde prüfen muss, ob sie der späteren Zulassung rechnen kann, wird als aufwendig und langwierig beschrieben.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 8, davon | |
"Bund und Länder werden … Voraussetzungen dafür schaffen, dass … vorzeitigen Maßnahmenbeginns im BImSchG und in anderen Gesetzen von Vorhabenträgern und Behörden verstärkt genutzt werden kann. Dabei soll … Prognoseentscheidung entfallen, wenn es sich um Anlagen auf bestehenden Standorten oder um bloße Anlagenänderungen handelt." "Für wesentliche Infrastrukturvorhaben wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Infrastruktur im laufenden Planverfahren zugelassen." (KoaV 2025) |
BImSchG: umgesetzt FStrG: nicht begonnen UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen TKG: nicht begonnen VwVfG: nicht begonnen Landesbauordnungen: nicht begonnen |
Aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und Regelungen im Artenschutz vollziehen die verschiedenen Vollzugsbehörden der Bundesländer das Naturschutzrecht sehr unterschiedlich. Immer wieder werden Investitionsprojekte durch langwierige Gerichtsverfahren zu rechtlich ungeklärten Fragestellungen verzögert. Zur Beschleunigung des Windenergieausbaus wurde im BNatSchG deshalb eine bundesweit einheitliche Prüfsystematik für bestimmte Brutvögel gesetzlich festgeschrieben. Im Beschleunigungspakt vereinbaren Bund und Länder, diese entsprechend auf Schiene, Energie, Straßen und Industrieanlagen auszuweiten.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 5, davon | |
"Auch für die Modernisierung des Schienennetzes, der Energieinfrastruktur sowie des Straßennetzes und von Industrieanlagen sollen Artenschutzstandards gesetzlich … (z.B. durch Ausweitung der einheitlichen Standards beim Artenschutzrechtlichen Tötungsverbot auf weitere Bereiche und Arten)." "Wir erleichtern in einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund). Beim Arten- und Naturschutz soll bundeseinheitlich der Populationsansatz angewendet werden." (KoaV 2025) | BNatSchG für Schiene Naturflächenbedarfsgesetz: nicht begonnen |
Das Planungs-, Genehmigungs- und Verfahrensrecht sieht in vielen Fällen verpflichtende oder zumindest durch Behörden mögliche Erörterungstermine vor. Im Fachrecht werden meist abweichende Bestimmungen getroffen. Viele Unternehmen berichten von häufig unnötigen Terminen, die viel Aufwand und Zeit kosten. Bei dem Beschleunigungsgesetz zur Brennstoffumstellung wurde zumindest die Frist der Termine verkürzt. Im LNG-Beschleunigungsgesetz wurde der Termin gänzlich gestrichen.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 6, davon | |
"… der Bund wird … Fakultativstellung von Erörterungsterminen im weitestmöglichen Umfang in seinen materiellen Gesetzesvorhaben umsetzen." "Erörterungstermine werden fakultativ ausgestaltet." (KoaV 2025) | BImSchG: teilweise umgesetzt (für Windenergie und grünen Wasserstoff) UVPG: nicht begonnen WHG: nicht begonnen BauGB: nicht begonnen FStrG: nicht begonnen VwVfG: nicht begonnen |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aufwendiger und komplexer Prozess im Planungs- oder Genehmigungsverfahren. Die Prüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung nimmt viel Zeit in Anspruch. In vielen Fällen erscheint die Anforderung deshalb unverhältnismäßig. Für LNG-Terminals, Schienenmodernisierung und Ersatzneubauten von Brücken wurden deshalb bereits gesetzlich Ausnahmen bestimmt. Die Schwellenwerte sind europarechtlich nicht vorgegeben. Viele weitere – besonders Vorhaben geringeren Umfangs oder Änderungen – könnten erleichtert werden
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 1, davon | |
"Umweltverträglichkeitsprüfung: … wird der Bund im Rahmen der europarechtlichen Zulässigkeit Spielräume für Bagatellschwellen, etwa für Änderungs- und Modernisierungsvorhaben … gezielt nutzen (beispielsweise standortbezogene Vorprüfung bei Energieinfrastruktur) und eine Erweiterung der Ausnahmen gemäß Anlage 1 UVPG anstreben. Geprüft wird … die Unerheblichkeit … im Verkehrsbereich, bei der Energieinfrastruktur und beim RePowering, weiter gefasst werden kann…" "Zudem werden wir nach EU-Recht zulässige Spielräume für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nutzen und diese vereinfachen, unter anderem, indem wir Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht anheben und eine Aussetzung der UVP-Vorprüfung für Änderungsgenehmigungen prüfen" (KoaV 2025) | UVPG: teilweise umgesetzt (Elektrolyseure) |
In vielen Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren führen Klagen oder Widersprüche zum Stopp der Verfahren. Aufgrund der langen Gerichtsverfahren kann dies die Investitionsprojekte um Jahre zurückwerfen. Für LNG-Terminals wurde dieser vorläufige Rechtsschutz deshalb eingeschränkt. Angelegt ist es auch im BImSchG für Windenergie und Elektrolyseure.
Beschlusstext | Umsetzungsstand |
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Insgesamt 1, davon | |
"Das Verbandsklagerecht vor Verwaltungsgerichten werden wir reformieren, straffen und auf die tatsächliche Betroffenheit ausrichten." (KoaV 2025) | UmwRG/ BNatschG: nicht begonnen |
Gesetzgebungsverfahren | Wesentliche Inhalte (Auswahl) | Verfahrensstand |
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Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) |
| Veröffentlicht am |
Osterpaket: EEG, Wind-an-Land, BNatSchG |
| Veröffentlicht am |
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Brennstoffwechsel) |
| Verkündet am
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Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften |
| Veröffentlicht am |
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. VwVfÄndG) |
| Veröffentlicht am |
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich |
| Veröffentlicht am |
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) |
| Veröffentlicht am |
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich … |
| Veröffentlicht am |
Gesetz zur … Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren |
| Veröffentlicht am |
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nicht beendet |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
| Veröffentlicht am
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Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) |
| Veröffentlicht am
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nicht beendet |
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nicht beendet |
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nicht beendet |
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nicht beendet |
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den TK-Netzausbau |
| Kabinettsentwurf
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