Im Dezember 2014 hat die EU-Kommission eine Richtlinie zur Erweiterung der finanziellen Berichterstattung um nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Aspekte verabschiedet (2014/95/EU). Im März 2017 wurde diese Richtlinie in deutsches Recht, insbesondere ins Handelsgesetzbuch (HGB), überführt.
Von der Berichtspflicht unmittelbar betroffen sind insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden beziehungsweise einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro beziehungsweise einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro.
Darüber hinaus enthält das Gesetz spezielle Konzernberichtspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen. Die betroffenen Betriebe müssen für alle nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahre über einzelne nichtfinanzielle Aspekte, insbesondere ihre Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie über die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung von Korruption und Bestechlichkeit, berichten.
Dies kann durch Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts oder durch einen gesonderten "nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht" erfolgen. Die Berichterstattung soll anhand eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Wesentlichkeitsmaßstabs erfolgen.
Ab dem Jahr 2024 soll mittels der Corporate Sustainabilty Reporting Directive (CSRD) der Anwendungsbereich auf einen deutlich breiteren Adressatenkreis ausgedehnt werden.