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Verhältnismäßigkeit für die Breite der Wirtschaft wahren

In der Ausgestaltung der Berichtspflichten kommt es darauf an, die Unternehmen nicht zu überfordern. Dabei gilt es, die Verhältnismäßigkeit zwischen den Nachhaltigkeitszielen einerseits und der Relevanz des jeweiligen Beitrags der einzelnen Unternehmen zur Erreichung der genannten Ziele andererseits zu wahren. Es sollten also die Größe der Unternehmen und deren Impact hinsichtlich der Zielerreichung berücksichtigt werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten auf freiwilliger Basis innerhalb dieses Systems berichten können. Die in den Wertschöpfungs- und Lieferketten auch an KMU durchgereichten Informationsanforderungen sollten eng begrenzt und standardisiert werden.

Berichtspflichtige große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Finanzmarktakteure fordern Informationen in der Regel bereits heute von ihren Kunden und Zulieferern ein. Denn um Bewertungen in Form eines Nachhaltigkeits-Scorings berechnen oder die eigene Taxonomie-Konformität umfassend beurteilen zu können, benötigen die Finanzmarktakteure Daten und Informationen anderer Unternehmen. Deshalb sind bereits jetzt viele kleine und mittelgroße Betriebe erheblich damit belastet, zur Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten nicht standardisierte Informationen zu liefern.

Aus Sicht der Breite der Wirtschaft ist es daher dringend erforderlich, einen einfachen und proportionalen Berichtsstandards für KMU zu entwickeln. Vor jeder Berichtspflicht sollte der Nutzen der geforderten Information für die Transformation belegt sein. Eine Standardisierung sollte zudem deutliche Differenzierungen der Anforderungen im Hinblick auf den Zweck der verlangten offenzulegenden Daten vornehmen und Redundanzen vermeiden. Dafür ist eine Priorisierung der Informationen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele erforderlich.

Dabei sind die unterschiedlichen Interessen von und Erwartungen an kapitalmarktorientierte und nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen zu berücksichtigen. Ein klar definierter, eng begrenzter und möglichst standardisierter Fragenkatalog ("Basisdatenset"), der die Anforderungen der berichtspflichtigen Unternehmen gegenüber ihren Geschäftspartnern strukturiert, würde die Vielzahl an Informationsbegehren eindämmen.

Außerdem ist es wichtig, Bereiche zu definieren und grundsätzlich von der Anwendung der Taxonomie-Verordnung auszunehmen, die nachweislich keine Auswirkung auf Umwelt und Klima haben. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sieht richtigerweise vor, dass in Ausnahmesituationen nicht vollumfänglich berichtet werden muss. Unternehmen müssen, zum Beispiel aus Gründen des Wettbewerbs, davon absehen können, Informationen zu veröffentlichen. Dieses elementare Mittel muss für alle Unternehmen mit entsprechender Rechtssicherheit offenstehen. Ferner sollten grundsätzlich Selbstverpflichtungen möglich sein, die im Vergleich zu gesetzlichen Offenlegungspflichten ein deutlich weniger aufwendiges Mittel sind. Informations- und Offenlegungspflichten sollten zielgerichtet sein und grundsätzlich auch Kosten-Nutzen-Abwägungen der Betriebe berücksichtigen.

Der Anwendungsbereich der CSRD, inklusive der Prüfpflicht und Formatvorgaben, sollte wieder zurückgeführt werden auf jenen der sogenannten CSR-Richtlinie, das heißt auf große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern. Insgesamt ist es für eine effizientere Umsetzbarkeit hilfreich, wenn Unternehmensvertreter intensiver und flexibler in die konkrete formale Ausgestaltung von Berichtspflichten eingebunden werden. Nationale Anforderungen dürfen dabei nicht über das europäische Niveau hinausgehen. Die Möglichkeit eines "Comply or Explain"-Ansatzes sollte explizit aufgenommen werden. Auch eine mögliche Regulierung von ESG-Ratingagenturen darf nicht dazu führen, dass die Berichtspflichten auf diesem Wege indirekt ausgeweitet werden.

Einige Unternehmen sind der Ansicht, dass übergeordnete Ziele nur erreicht werden, wenn alle Unternehmen von den Verpflichtungen erfasst werden. Ebenso sind manche Unternehmen der Meinung, dass eine Trennung in kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen bei den Berichtspflichten nicht hilfreich ist, wenn dadurch zusätzliche Hürden beim Gang an den Kapitalmarkt entstehen.