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Immobiliardarlehensvermittler

Alle Informationen auf einen Blick
Hände auf Tastatur mit Immobilien-Symbolen

Wer ein Gebäude oder ein Grundstück kauft, ist meist auf Kredite angewiesen. Fachleute dafür sind Immobiliardarlehensvermittler.

© anyaberkut / iStock / Getty Images Plus

Das "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" enthält umfassende Berufsregeln für Vermittler von Immobiliardarlehen. Diese finden Sie hier übersichtlich zusammengestellt.

Immobiliardarlehensvermittler benötigen seitdem eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Sie gilt für die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beziehungsweise für die Vermittlung entsprechender Abschlüsse im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.

Erlaubniserteilung

Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Immobilardarlehensvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie folgender Liste entnehmen:

Zuständigkeit nach Bundesländern (PDF, 50 KB)

Zudem müssen sich Immobiliardarlehensvermittler unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.

Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 bereits eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen hatten und auch weiterhin Immobiliardarlehen vermitteln möchten, müssen die Erlaubnis nach § 34i erst bis zum 21. März 2017 eingeholt haben und sich bis zu diesem Stichtag auch registrieren lassen.

Statistik

Wieviele Immobiliardarlehensvermittler aktuell im Register eingetragen sind, erfahren Sie unter "Statistiken Vermittlerverzeichnisse".

Sachkunde

Voraussetzung für die Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Fachmann/- frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK",
  • eine gleichgestellte Berufsqualifikation, die gemäß § 4 ImmVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt wird, beziehungsweise deren Vorgänger oder Nachfolger,
  • die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise beziehungsweise ausländischer Abschlüsse gemäß § 5 ImmVermV i. V. m. § 13c GewO oder
  • ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der IHKs Potsdam und Nord Westfalen und weiterer Partner. Dieser ist gemäß § 20 ImmVermV der Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" gleichgestellt.

Bei langjähriger Tätigkeit (§ 160 Absatz 3 GewO, "Alte-Hasen-Regelung") ist eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich.

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde

In seiner "Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter im Versicherungsbereich" (VersImmoDarlSachkV) will das Bundesfinanzministerium die Kenntnisse und Fähigkeiten von Immobiliardarlehensvermittlern näher bestimmen.

Der am 12. Juli 2016 veröffentlichte Referentenentwurf zum VersImmoDarlSachkV fußt auf einer Verordnungsermächtigung, die mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" (unter § 15a Absatz 2) in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügt wurde und die es der Regierung ermöglicht, in diesem Gesetz Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament zu befragen.

In der DIHK-Stellungnahme vom 29. August 2016 zum Verordnungsentwurf wird im Wesentlichen ein Gleichklang mit den Anforderungen gefordert, die an selbstständige Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO i.V.m. § 4 ImmVermV gestellt werden:

DIHK-Stellungnahme zur Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde von Immobiliardarlehensvermittlern (PDF, 48 KB)

Kontakt

Porträtfoto Mona Moraht
Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)