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Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bringt Behörden deutlich mehr Befugnisse

Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Die EU hat sich in mehreren Paketen auf umfassende Sanktionen gegen Russland und Belarus geeinigt. Insbesondere bei der praktischen Umsetzung der gegen Personen gerichteten Maßnahmen gibt es jedoch teilweise hohe rechtliche Hürden. Das Bundeskabinett hat deshalb am 10. Mai den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet, der nun an die Koalitionsfraktionen geht.

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen außer Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen unter anderem auch Reisebeschränkungen oder das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen. Das SDG I soll sicherstellen, dass diese Sanktionen in Deutschland effektiv umgesetzt werden. Dafür sind Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes, des Geldwäsche-, des Kreditwesen- und des Wertpapierhandelsgesetzes geplant.

Durchsuchungsrechte und besserer Informationsaustausch

Der Gesetzentwurf sieht neben rechtlichen Klarstellungen vor, dass die für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen besser auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können und dass behördliche Zuständigkeiten sowie Befugnisse hierfür angepasst und erweitert werden. Darüber hinaus wachsen die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen.

Unter anderem geht es dabei um die Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen, die Einsichtnahme in Grundbücher und andere öffentliche Register oder die Ermittlung von Konten, Schließfächern und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen, um den Zugriff auf sanktionsrelevante Informationen – etwa aus dem Transparenzregister – und deren Austausch zwischen den Behörden.

Enthalten ist auch eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen. Zudem wird klargestellt, dass die Bundesländer ebenfalls für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.

SDG II sieht nationales Register vor

Ein geplantes zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) sieht ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte sowie ein eigenständiges Verwaltungsverfahren für deren Aufklärung vor – inklusive Einrichtung einer Hinweisgeberstelle.

Mehr Details erfahren Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.


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Katharina Neckel Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht, Handelsvereinfachungen