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BBiG-Novelle 2020: Die wichtigsten Änderungen für Betriebe

Ausbilder erklärt Azubis Maschine

Mit so viel Nähe wird Ausbildung auf absehbare Zeit nicht mehr stattfinden können – die Hauptsache ist jedoch, dass sie überhaupt erfolgt

© Getty Images / SolStock / E+

Mehr Attraktivität, Flexibilität und internationale Anschlussfähigkeit der Beruflichen Bildung – das sind die Ziele, die mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erreichen werden sollen. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Hier können Sie sich über die wichtigsten Neuerungen informieren.

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Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende festgelegt

Für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung (siehe Tabelle). Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.

Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen gesetzlich festgelegte Steigerungssätze zur Anwendung.

Beginn der
Ausbildung

1. Aus-
bildungsjahr

2. Aus-bildungsjahr


3. Aus-bildungsjahr


4. Aus-bildungsjahr


2020

(01.01.-
31.12.2020)

515,00 €

607,70 €

695,25 €

721,00 €

2021

(01.01.-
31.12.2021)

550,00 €

649,00 €

742,50 €

770,00 €

2022

(01.01.-
31.12.2022)

585,00 €

690,30 €


789,75 €


819,00 €


2023

(01.01.-
31.12.2023)

620,00 €

731,60 €


837,00 €


868,00 €


2024

(01.01.-
31.12.2024)

649,00 €

766,00 €

876,00 €

909,00 €

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Porträtfoto Valerie Merz
Valerie Merz Referatsleiterin Berufsbildungsrecht

Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Ausbildungsvergütung? Ein Erklärfilm bringt die wichtigsten Neuerungen verständlich auf den Punkt.

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Junge Frau vor Gemälde im Haus der deutschen Wirtschaft
Anahita Karim Zadeh Shiraieh Referatsleiterin Berufsbildungsrecht

Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle möglich

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Eine Ausbildung in Teilzeit ist künftig eine Option für alle Azubis; gleichzeitig wird das Konstrukt attraktiver ausgestaltet. Im Film erfahren Sie die Details.

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Porträtfoto Julia Théréné
Julia Théréné Referatsleiterin Berufsbildungsrecht

Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung

In puncto Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis: 

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden.

Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.

Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Azubis, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Berufes erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.

Hinweis: Sieht ein Ausbildungs- oder ein geltender Tarifvertrag vor, dass der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, kann der Azubi diesen Anspruch – abhängig von der genauen Formulierung im Vertrag – auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.

Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.

Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können. 

Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen "Geprüfter Berufsspezialist", "Bachelor Professional" und "Master Professional" für die Fortbildungsabschlüsse ein.

Diese Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe sowie die besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. 

Der Zusatz "Professional" gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität von Fachkräften aus Deutschland. 

Ihre Verwendung setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher unmittelbar zum 1. Januar 2020 noch nicht möglich sein, die neuen Titel zu erwerben.

Prüferehrenamt entlastet, Freistellung geregelt

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg: Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss dies vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich nicht um "flüchtige" Prüfungsleistungen handelt, also um Prüfungssituationen, die wie etwa eine Fahrprüfung nicht rekonstruiert werden können. 

Bisher war die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht  geregelt. Mit der Neufassung des BBiG sind Prüfer künftig freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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Die BBiG-Novelle beim BMBF

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die wichtigsten mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes einhergehenden Änderungen auf seiner Website zusammengestellt.