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Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung

In puncto Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis: 

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden.

Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.

Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.