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Prüferehrenamt entlastet, Freistellung geregelt

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg: Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss dies vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich nicht um "flüchtige" Prüfungsleistungen handelt, also um Prüfungssituationen, die wie etwa eine Fahrprüfung nicht rekonstruiert werden können. 

Bisher war die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht  geregelt. Mit der Neufassung des BBiG sind Prüfer künftig freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.