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Planungs- und Genehmigungsrecht transformieren

Die Pläne der Regierung – der Status quo – die To-dos
Ampel vor einem Gebäude zeigt gleichzeigit rot, grün und gelb

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien enthält auch viele Vorhaben zur Planungsbeschleunigung

© fhm / Moment / Getty Images

Dass viele Planungs- und Genehmigungsverfahren reformbedürftig sind, ist längst bekannt. Kommission wurden damit betraut, Gesetze erlassen und auch die Ampel-Koalition hat das Thema auf der Agenda. Bislang konzentrierten sich viele Maßnahmen allerdings auf einzelne Aspekte der Planung und Zulassung und fokussierten sich speziell auf Breitband-, Verkehrs- und Netzinfrastruktur oder Windkraftanlagen. Das bremst die Planung und Genehmigung vieler Vorhaben. Nun hat der Koalitionsvertrag viele Vorschläge der Wirtschaft zur Planungsbeschleunigung aufgegriffen. Hier finden Sie eine Übersicht.

Nachfolgend soll aufgezeigt werden, wie die Maßnahmen im gesamten Planungs- und Zulassungsrecht umgesetzt werden sollten:

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… Sonderregeln für einzelne Gebiete der Fachplanung in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zu überführen …   

Was wurde bisher erreicht?  

Mit dem PlanSiG wurden die Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung für 23 Fachgesetze für wesentliche Planungs- und Genehmigungsverfahren angepasst.    

Was ist jetzt zu tun?

In den letzten Jahren wurden in verschiedenen Fachgesetzen Beschleunigungsmöglichkeiten für einzelne Bereiche der Infrastruktur oder des Gewerbes eingeführt. Bewährte Regelungen wie Fristen, die frühzeitige und digitale Öffentlichkeitsbeteiligung oder die Integration von Planungsstufen und Prüfungen sollten deshalb in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz überführt werden.

Planungs- und Genehmigungsverfahren

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

  ... Fristen zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorsehen.

Was wurde bisher erreicht?  

Bei der Umsetzung der RED II im BBerG und WHG wurden erstmals Fristen zur Zulassung von Erneuerbarer Energien (Geothermie, Wasserkraft) eingeführt. Für die Zulassung von Windenergieanlagen nach dem BImSchG bestehen bereits kürzere Fristen. 

Was ist jetzt zu tun?

Eindeutige Vorgaben zur maximalen Dauer der Verfahrensschritte besonders in Planfeststellungsverfahren könnten die langwierigen Verfahren beschleunigen. Die Fristen sollten in allen Zulassungsverfahren, in denen sie noch nicht der Fall ist, (beispielsweise WHG und BBergG) mindestens entsprechend dem BImSchG (sieben Monate reguläres beziehungsweise drei Monate im vereinfachten Verfahren) eingeführt werden.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Der zeitliche Beginn der gesetzlichen Genehmigungsfristen soll durch klare Anforderungen an die Antragsunterlagen gesichert werden. 

Was wurde bisher erreicht?  

Mit der Umsetzung der RED II im § 10 Absatz 5a BImSchG wurde eine einmalige Mitteilung an den Antragsteller über erforderliche Unterlagen und ein Zeitplan für das weitere Verfahren eingeführt.

Was ist jetzt zu tun?

Die gesetzliche Frist zur Entscheidung ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird in der Praxis häufig durch Nachforderung von Antragsunterlagen unterlaufen. Genehmigungsbehörden bestätigen die Vollständigkeit der Antragsunterlagen meist erst nach umfänglicher Prüfung der eingereichten Unterlagen durch alle beteiligten Behörden. Deshalb sollte die formale Bestätigung der Vollständigkeit frühzeitig einmal durch die zuständige Planungs- oder Zulassungsbehörde erfolgen. Im Vorfeld sollte ein Unterlagenkatalog abgestimmt werden (beispielsweise bundesweite Checkliste) und Nachforderungen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Wir werden verwaltungsinterne Fristen und Genehmigungsfiktionen bei Beteiligung weiterer Behörden ausweiten.

Was wurde bisher erreicht?  

Zur Beschleunigung der Genehmigung von EE-Anlagen wurde eine Genehmigungsfiktion für beteiligte Behörden eingeführt (§ 10 BImSchG). Auch im § 127 TKG wurde diese Zustimmungsfiktion allerdings nach einer Dauer von drei Monaten eingeführt.

Was ist jetzt zu tun?

Viele Verfahren werden durch verspätete Zulieferungen beteiligter Behörden verzögert. Deshalb sollte die Planungs- oder Genehmigungsbehörde nach einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen davon ausgehen, dass sich die beteiligte Behörde nicht äußern möchte. In diesem Fall muss sie auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage eine Entscheidung treffen. Diese Zustimmungsfiktion sollte möglichst in allen Planungs- und Zulassungsverfahren Einzug finden.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Ähnliche Prüfungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wollen wir, wo möglich, in einer integrierten Prüfung zusammenführen, ohne das Schutzniveau abzusenken.

Was ist jetzt zu tun?

Bei vielen Zulassungsverfahren müssen verschiedene Prüfungen unterschiedlicher Behörden durchgeführt werden. Viele Aspekte werden dabei durch mehrere Behörden doppelt geprüft. Das führt zu Verzögerungen. Deshalb sollten in den Fach- und Umweltgesetzen möglichst eine medienübergreifende Prüfung der Zulassungsvoraussetzung durch die Genehmigungsbehörde eingeführt werden.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… möglichst frühe Stichtage für die anzuwendende Sach- und Rechtslage vorsehen.

Was wurde bisher erreicht? 

Im Planungsbeschleunigungsgesetz III ist im § 18g AEG eine Stichtagsregelung für die maßgebliche Verkehrsprognose eingeführt worden. Im § 10 Absatz 5 BImSchG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der RED II eine Regelung zur Entscheidung auf Grundlage der Sach- und Rechtslage eingeführt.

Was ist jetzt zu tun?

Weil sich viele Planungs- und Genehmigungsverfahren über Jahre hinauszögern, müssen Vorhabenträge ihre Anträge häufig aufgrund der sich ändernden Umweltbedingungen oder Rechtsgrundlagen aktualisieren. Dies führt zu erneuten Verzögerungen. Die Entscheidung über Planfeststellung oder Zulassung sollte deshalb auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Einreichens der Antragsunterlagen erfolgen. Dies sollte in möglichst allen relevanten Fachgesetzten (beispielsweise BImSchG, FStrG, NABEG, MBO) umgesetzt werden.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… engere Verzahnung zwischen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ermöglichen …

Was wurde bisher erreicht? 

Seit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 Absatz 4 ROG) unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Stattdessen ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen.

Was ist jetzt zu tun?

Das Raumordnungsverfahren vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren führt zu langwierigen Doppelprüfungen und Beteiligungsverfahren. Diese Verzögerung besteht für viele Verfahren auch nach der letzten Änderung des ROG weiter und gilt auch für Bedarfs-, Flächennutzungsplanung oder Bauleitplanung. Der DIHK setzt sich zudem dafür ein, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren in einem integrierten Hauptsacheverfahren zusammengeführt werden können. Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Prüfungen könnten einmal frühzeitig und auch parallel statt hintereinander stattfinden.

Die Bundesregierung sollte deshalb regeln, dass Verfahrensstufen, im Verkehrsbereich etwa die Linienbestimmung oder im Stromnetzausbau die Bundesfachplanung, entfallen können. Auch bei Gewerbeansiedlungen sollte das Bauleitplanverfahren und die Zulassungsentscheidung in einem baurechtlichen Verfahren zusammengefasst werden können.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

…, werden wir eine frühestmögliche und intensive Öffentlichkeitsbeteiligung einführen.

Was ist jetzt zu tun?

Die Einbeziehung der Öffentlichkeit findet auf fast allen Verfahrensstufen von Planverfahren statt. Für Betroffene und Beteiligte ist dabei häufig nicht mehr nachvollziehbar, ob und wann es wichtig ist, die eigenen Belange einzubringen. Deshalb sollten Öffentlichkeitsbeteiligung in einem integrierten Hauptsacheverfahren nur einmal frühzeitig stattfinden. In den nachfolgenden Stufen innerhalb des Verfahrens sollte darauf verwiesen werden können.

In vielen Verfahren ist ein – in einigen Gesetzen noch obligatorischer – Erörterungstermin vorgesehen. Häufig ist dieser Termin aufgrund des geringen öffentlichen Interesses oder seines späten Zeitpunktes im Verfahren nicht notwendig. Wie im Planungsbeschleunigungsgesetz I sollte die Bundesregierung, dies deshalb in allen Verfahren fakultativ ausgestalten.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Die digitalen Möglichkeiten des Planungssicherstellungsgesetzes werden wir nahtlos fortsetzen und insbesondere im Hinblick auf die Bürgerbeteiligung weiterentwickeln.

Was wurde bisher erreicht? 

Das PlanSiG hat digitale Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung in allen relevanten Planungs- und Zulassungsgesetzen eingeführt. Diese Möglichkeiten sind jedoch bis Dezember 2022 befristet.

Was ist jetzt zu tun?

Digitale Bekanntmachungen und Konsultationen haben sich aus Sicht von Unternehmen und Vorhabenträgern überwiegend bewährt. Deshalb sollte die Bundesregierung das PlanSiG entfristen. Die physischen Verfahren sollten jedoch als Option bestehen bleiben: Zur Rechtssicherheit oder für kritische Auseinandersetzungen sollten auch physische Verfahren gewählt werden können. Damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausreichend geschützt werden können, sollte ihre Definition und ihr Schutz präziser definiert werden.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… unionsrechtlich zulässige Form der materiellen Präklusion einführen.

Was wurde bisher erreicht? 

Im Bundesrat hatten Verkehrs- und Wirtschaftsausschuss Vorschläge zur Ausweitung der Präklusions-regelungen FStrG, AEG und WaStrG vorgelegt. Die Vorschläge fanden keine Zustimmung.

Was ist jetzt zu tun?

Der EuGH hat 2017 (Protect) und 2021 (Stichting Varkens in Nood) die unions- und völkerrechtskonforme Ausgestaltung materieller Präklusion aufgezeigt. Danach könnten Verwirkungs- und Missbrauchsregelungen, Fristen oder das Vermeiden der aufschiebenden Wirkung bei Klagen europarechtlich zulässig sein. Die Bundesregierung sollte diese Möglichkeiten im deutschen Planungs- und Zulassungsrecht rechtlich überprüfen und für alle relevanten Verfahren überarbeiten.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

... große und besonders bedeutsame Infrastrukturmaßnahmen auch im Wege zulässiger und unionsrechtskonformer Legalplanung beschleunigt auf den Weg bringen und mit hoher politischer Priorität umsetzen… Beginnen werden wir mit Schienenprojekten aus dem Deutschlandtakt – dem Ausbau/Neubau der Bahnstrecken … – sowie mit für die Energiewende zentralen Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen …

Was wurde bisher erreicht? 

Mit dem ImMgvG wurden Maßnahmengesetze für sieben Eisenbahnstrecken und fünf Schifffahrtsstraßen auf den Weg gebracht.

Was ist jetzt zu tun?

Nach dem Vorbild Dänemarks können durch die Legalplanung Zulassungsprozesse beschleunigt und die Akzeptanz in der Bevölkerung für bedeutsame Vorhaben gesteigert werden. Da sich dieses Instrument noch in der Erprobung befindet, sollten Projekte in enger Abstimmung mit Vorhabenträgern ausgewählt werden. Sollte die Legalplanung sich als erfolgreich herausstellen, sollte sie flächendeckend zum Einsatz kommen.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… Instrument der Plangenehmigung, insbesondere bei Unterhaltungs-, Sanierungs-, Erneuerungs-, Ersatz- und Ergänzungsmaßnahmen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit existierenden Infrastrukturen innerhalb des europäischen Rechtsrahmens stärker nutzbar machen.

Was wurde bisher erreicht? 

Mit dem Planungsbeschleunigungs-gesetz I wurde im § 17b FStrG und § 18b AEG das Instrument der Plangenehmigung auf Verfahren mit UVP-Pflicht ausgeweitet. Sanierungs- oder Ersatzneubauten wurden jedoch gänzlich davon befreit.

Was ist jetzt zu tun?

Die Plangenehmigung kann in vielen Fällen – trotz möglicher Pflicht zur Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung – schneller durchgeführt werden als das komplexere Planfeststellungsverfahren. Deshalb sollte dieses Instrument ausgeweitet werden.

Allerdings sind viele Unterhaltungs-, Sanierungs-, Erneuerungs-, Ersatz- und Ergänzungsmaßnahmen sowohl von Planfeststellung als auch der Plangenehmigung befreit. Diese Befreiungen sollten wo möglich noch ausgeweitet werden. Hier stellen sich im Einzelfall häufig Fragen zur Zulässigkeit der Befreiung oder zu den Pflichten der Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung. Deshalb sollten neben den Verfahrenserleichterungen in Fachgesetzen auch Konkretisierungen im UVPG zur Befreiung von Sanierungs-, Erneuerungs-, Ersatz- und Ergänzungsmaßnahmen von der UVP vorgenommen werden. Für die Digitalisierung der Schienenwege ist dies zuletzt beispielsweise im § 14a UVPG erfolgt. Dies sollte auch für Maßnahmen der Industrie, erneuerbare Energien oder Übertragungsnetze gesetzlich konkretisiert werden.

Auch für die Modernisierung von Industrie- oder Wasserstoffanlagen-Energieanlagen sollte die Bundesregierung Verfahrenserleichterungen im UVP und der 4. BImSchV einführen. Für viele dieser Vorhaben sind die Genehmigungsverfahren bisher noch weitgehend unbestimmt.

Gerichtsverfahren

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Für Angelegenheiten des Planungsrechts schaffen wir die Voraussetzungen für zusätzliche Senate am Bundesverwaltungsgericht.

Was wurde bisher erreicht? 

Im InvestBeschlG § 188b VwVGO wurde die Möglichkeit eingeführt, Fachsenate für das Planungsrecht zu schaffen.

Was ist jetzt zu tun?

Zusätzliche Kapazitäten am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) können die Dauer der Gerichtsverfahren verkürzen. Da die Etablierung zusätzlicher Senate jedoch Zeit in Anspruch nehmen wird, sollte die Bundesregierung zeitnah die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen. Da das BVerwG nur die letzte Instanz darstellt, sollte sie mit den Ländern erörtern, wie diese auch bei Oberverwaltungsgerichten ausreichende Kapazitäten schaffen können.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Verwaltungsgerichtsverfahren … "frühen ersten Termin" sowie durch ein effizienteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem Fehlerheilungen maßgeblich berücksichtigt werden und auf die Reversibilität von Maßnahmen abgestellt wird. Klägerinnen und Kläger, deren Rechtsbehelfe zur Fehlerbehebung beitragen, werden die Verfahren ohne Nachteil beenden können.

Was wurde bisher erreicht? 

Im InvestBeschlG wurde die Liste der Vorhaben im § 45 und § 50 VwGO mit erstinstanzlicher Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht erweitert (Wind- und Wasserkraft, Landestraßen, Häfen, Rohstoffabbau). Mündliche Verhandlungen sollen nach § 101 zudem "so früh wie möglich" stattfinden.

Der neue § 63 BImSchG lässt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen entfallen.

Was ist jetzt zu tun?

Häufig dauert schon die Ansetzung der ersten mündlichen Verhandlung bei Gerichtsverfahren viele Monate. Ein gesetzlich festgelegter früher erster Termin kann deshalb die Dauer solcher Verfahren verkürzen. Allerdings ist damit noch nicht gewährleistet, dass die Verfahren tatsächlich kürzer verlaufen. Zusätzlich sollte deshalb eine Regeldauer von maximal 12 Monaten gesetzlich vorgeschrieben werden.

Wird nach einem Urteil die Änderung von Plänen oder Genehmigungen notwendig, kann dies erneute Verfahren mit jahrelanger Verzögerung bedeuten. Die Fehlerheilungsmöglichkeiten sind in der Vergangenheit in § 75 VwVfG und UmwRG durch ergänzende Verfahren erweitert worden. Hier sollte geprüft werden, ob Fehler durch schnellere und einfachere Verfahren geheilt werden können, ohne dass ein neues Plan- oder Genehmigungsverfahren erforderlich wird.

Häufig werden Verfahren aufgrund von Widersprüchen und Klagen verzögert, obwohl diesen später nicht stattgegeben wird. Deshalb sollte geprüft werden, für welche weiteren Verfahren die aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz entfallen kann (entsprechen § 63 BImSchG).

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

Die Einsatzmöglichkeiten für private Projektmanagerinnen und Projektmanager werden ausgedehnt.

Was wurde bisher erreicht? 

Mit dem Planungsbeschleunigungsgesetz I wurde im § 17h FStrG die Möglichkeit zur Beauftragung eines Projektmanagers eingeführt.

Was ist jetzt zu tun?

Bei großen Vorhaben kann ein professionelles Projektmanagement Verfahren erheblich beschleunigen. Es kann die verantwortlichen Behörden zudem bei vielen Aufgaben entlasten. Für kleinere Vorhaben erscheint es Unternehmen dagegen weniger geeignet, da es Kosten verursachen und zusätzliche Prüfschritte bedeuten kann. Deshalb sollte die Wahl fakultativ ausgestaltet bleiben und in enger Abstimmung zwischen Vorhabenträgern und Behörden genutzt werden.

Digitalisierung

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… Tempo beim Infrastrukturausbau durch schlanke digitale Antrags- und Genehmigungsverfahren, Normierung alternativer Verlegetechniken und Aufbau eines bundesweiten Gigabit-Grundbuchs …

Was wurde bisher erreicht? 

Mit dem TKG § 78 wurde die Einführung eines zentralen Datenportals mit Informationen zu Breitbandverfügbarkeit, Infrastrukturen, Baustellen, Liegenschaften und künftigem Netzausbau beschlossen.

Was ist jetzt zu tun?

Noch immer müssen viele Antragsunterlagen, Gutachten und Pläne physisch an und zwischen Antragstellern, Verwaltungen oder Gerichten versandt werden (zum Beispiel drei im Original unterschriebene Papierexemplare, die dann "grün gestempelt" zurückgegeben werden). Deshalb sollte der Zugang zu Genehmigungen online über ein zentrales Genehmigungsportal erfolgen. Wichtig dabei ist, dass Anträge vollständig digital und standardisiert ablaufen und parallel von den beteiligten Fachbehörden geprüft und bearbeitet werden können. Dafür benötigen sie die erforderliche technische Ausstattung. Die Bundesregierung sollte dazu auch die Verfahrensvorschriften und das Fachrecht so anpassen, dass die rein digitale Kommunikation zulässig wird.

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

"digitales Portal für Umweltdaten zu einem öffentlich nutzbaren zentralen Archiv für Kartierungs- und Artendaten ausbauen"

"Bereits erhobene Daten sind, gegebenenfalls durch Plausibilisierungen, möglichst lange nutzbar zu machen. Planungsprozesse werden mit Gebäudedatenmodellierung (Building Information Modeling) effizienter, kostengünstiger und transparenter gestaltet."

Was ist jetzt zu tun?

Zentrale Datenportale können langwierige Recherchen oder Untersuchungen vermeiden. In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Datenportale mit Daten zur Umwelt, Geologie oder Infrastruktur. Hierfür sollte die Bundesregierung ein bundesweites Portal mit relevanten Informationen nicht nur für Umwelt, sondern allen relevanten Daten für Infrastruktur und Geologie schaffen. Das Portal sollte bestehende Daten integrieren und neu gewonnene Daten laufend aktualisieren. Die Daten sollten so standardisiert werden, so dass sie beispielsweise bei der Modellierung mit BIM oder für Potenzialanalysen für den Glasfaserausbau in den Regionen genutzt werden können.

Standardisierung

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

…Rechtssicherheit im Artenschutzrecht durch bundeseinheitliche gesetzliche Standardisierung (insbesondere Signifikanzschwellen) erhöhen, ohne das Schutzniveau insgesamt abzusenken.
... modulares und serielles Bauen und Sanieren durch Typengenehmigungen beschleunigen.

Was ist jetzt zu tun?

Im Umweltrecht sind viele gesetzliche Begriffe unbestimmt. Bundeseinheitliche Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften (beispielsweise Erlass einer TA Artenschutz) bieten Unternehmen und Behörden Rechtssicherheit und können so die Dauer der Prüfungen deutlich reduzieren. Neben den Vorgaben zur Signifikanzschwelle bei der Eingriffsregelungen im Artenschutz sollten auch die Kumulation von Vorhaben, deren Kompensation, oder das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot vereinheitlicht und vereinfacht werden.

Viele Genehmigungsverfahren werden durch die Prüftiefe der Verwaltungen verlangsamt. Besonders im Bau- und Umweltrecht sollte die Prüftiefe durch Typengenehmigung, Standardisierungen und Nebenbestimmungen reduziert werden. So könnte das Akzeptieren von standardisierten Umwelt- oder Energieaudits oder externe Prüfungen auf Brandschutz oder Betriebssicherheit behördliche Prüfungen ersetzen.

Artenschutz

Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 

… projektbezogene und gesamtbilanzierende Ausgleichsmaßnahmen, die einen hohen Umwelt- und Naturschutz sicherstellen.
… Verhältnis von Klimaschutz und Artenschutz klären. Zur Erreichung der Klimaziele liegt die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder zum Transport von Strom aus erneuerbaren Energien sowie der Ausbau elektrifizierter Bahntrassen im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
…gesetzlich festschreiben und für solche Projekte unter gewissen Voraussetzungen eine Regelvermutung für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes schaffen.
Wir werden uns für eine stärkere Ausrichtung auf den Populationsschutz, eine Klärung des Verhältnisses von Arten- und Klimaschutz sowie mehr Standardisierung und Rechtssicherheit, auch im Unionsrecht, einsetzen.

Was ist jetzt zu tun?

Die Regelungen des Natur- und Artenschutzes stellen aus Sicht von Vorhabenträgern die größten Hürden für schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das jüngste Urteil des EuGHs hat den Individuen- gegenüber dem Populationsschutz gestärkt. Dadurch dürften viele Verfahren noch schwieriger und langwieriger verlaufen.

Deshalb sollte die Bundesregierung die Ausnahmemöglichkeiten im Naturschutzrecht gem. § 45 Nr. 7 BNatSchG nutzen und bestimmte Vorhaben als dem öffentlichen Interesse dienend definieren. Dies sollte für alle Vorhaben zur Infrastruktur und Wirtschaft geprüft werden, die wesentlich zu Klimaschutz, Versorgungssicherheit oder Mobilität beitragen. Das von BMUV und BMWK erarbeitete Eckpunktepapier "Naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land beschleunigen" stellt für diesen Bereich einen Schritt in die richtige Richtung dar.

Mit der Überarbeitung der europäischen RED oder IED könnte die EU-Kommission den Populations- gegenüber dem Individuenschutz stärken.

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Porträtbild Hauke Dierks, Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik
Hauke Dierks Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

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Porträtfoto Anne-Kathrin Tögel
Anne-Kathrin Tögel Referatsleiterin Stadtentwicklung und Flächenpolitik

Der Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP steht auf der Website der Bundesregierung als PDF-Dokument zum Download bereit.

Rechtsgutachten: Gesetzgeberischer Kraftakt nötig

Vorschläge für den gesetzgeberischen Kraftakt, der zu einer Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Gewerbeansiedlungen und Infrastrukturvorhaben beitragen könnte, hat die Rechtsanwaltskanzlei Redeker|Sellner|Dahs im Auftrag des DIHK e.V. bereits im Jahr 2018 erarbeitet. Vor allem sollten nach Einschätzung der Fachleute Planungsstufen zusammengelegt, eindeutige Standards im nationalen Umweltrecht geschaffen und bei größeren Projekten der Verfahrensweg bei den Gerichten verkürzt werden.