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Europäisches Gebäudeenergieeffizienzgesetz auf der Zielgeraden

Gebäude müssen in der EU bis 2050 klimaneutral werden
Rohbau mit Baugerüst

Ab 2030 sollen alle Neubauten emissionsfrei sein

© Bilanol / iStock / Getty Images Plus

Das Europäische Parlament hat am 13. März die Trilog-Einigung zur Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) angenommen. Mit Hilfe der Richtlinie soll der gesamte europäische Gebäudebestand bis 2050 klimaneutral werden. Dafür sind unter anderem Vorgaben zur Sanierung, Wärmeversorgung, Solardachanlagen und Ladeinfrastruktur vorgesehen.

Zukünftig muss laut Richtlinie die Gesamtenergieeffizienz an Nichtwohngebäuden erhöht werden. Die Mitgliedstaaten können dabei wählen, ob sie den Primär- oder Endenergieverbrauch bei dem Grenzwert berücksichtigen. Ausnahmen können für landwirtschaftlich oder militärisch genutzte, denkmalgeschützte, kirchliche oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude festgelegt werden.  Nichtsdestotrotz - eine immer stärkere Konzentration auf Effizienzmaximierung beziehungsweise Energiebedarfsreduktion ist weder wirtschaftlich noch zwingendermaßen klimafreundlich. Es kommt nämlich nicht vorrangig auf einen geringeren Energiebedarf an, entscheidend ist vielmehr eine emissionsfreie Energieversorgung – das führt zu mehr Klimaschutz. Denn nicht jeder Betrieb kann seinen Energieverbrauch beliebig reduzieren. Auch die jetzt folgenden nationalen Effizienzstandards müssen daher zum Beispiel das jeweilige Produktionsverfahren berücksichtigen. 

Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 sogenannte "Null-Emissionsgebäude" sein. Für private Gebäude gilt dieser Standard ab 2030. Was genau unter dem "Null-Emissionsstandard" zu verstehen ist, sollen die Mitgliedstaaten festlegen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass eine Voraussetzung für Null-Emissionsgebäude eine flächendeckende klimaneutrale Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Fernwärme und -kälte), sowie der benötigten erneuerbaren Energie ist. 

Für fossile Heizungen wurde ein Enddatum bis 2040 festgelegt, fünf Jahre früher als in Deutschland. Zudem darf es ab 2025 keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen geben. Es wird weiterhin möglich sein, finanzielle Anreize für die Installation von hybriden Heizsystemen mit einem beträchtlichen Anteil an erneuerbaren Energien zu geben, wie zum Beispiel die Kombination eines Heizkessels mit Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe. Ob das Heizen durch grünen Wasserstoff förderfähig bleibt, ist noch unklar.

Ebenso soll es eine Solardachpflicht geben, vorausgesetzt die Installationen sind technisch realisierbar, wirtschaftlich vertretbar und funktional umsetzbar: für neue öffentliche sowie neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von über 250 m2 bereits bis Ende 2026, für neue Wohngebäude bis spätestens Ende 2029. Insbesondere bestehende öffentliche Gebäude sind verpflichtet, Solarenergie zu nutzen. Ein fortschreitender Ansatz wird angewendet, beginnend im Dezember 2027 für die größten öffentlichen Gebäude mit einer Fläche von 2.000 m2. Bis Dezember 2030 wird der Schwellenwert schrittweise auf 250 m2 reduziert. Des Weiteren müssen ab Dezember 2027 sämtliche bestehende nicht-öffentliche Gebäude Solarenergie installieren, sofern Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die eine behördliche Genehmigung erfordern.

Bereits heute herrscht in einigen Bundesländern eine Solardachpflicht, die entsprechend angepasst werden müsste. Wichtig bei der Umsetzung ist, dass Betriebe bei der Weitergabe an erzeugtem Strom nicht als Stromlieferant gelten und mit Steuern, Umlagen und Netzentgelte belastet werden. 

Es gibt auch verpflichtende Regelungen zur Ladeinfrastruktur in Abhängigkeit der Parkplatzsituation: Neue oder stark renovierte Nicht-Wohngebäude mit mehr als fünf Parkplätzen benötigen zukünftig mindestens eine Ladesäule pro fünf Parkplätzen und mindestens die Hälfte der Parkplätze muss für Ladesäulen vorverkabelt werden. Handelt es sich um ein Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen, ändert sich der Schlüssel auf eine Ladesäule pro zehn Parkplätze. Allerdings muss die Vorgabe bis Anfang 2027 inklusive 50 Prozent Leerrohre bereits umgesetzt sein. Für öffentliche Gebäude gilt eine 50-prozentige Vorverkablungsvorgabe bis zum Jahresbeginn 2033. Trotz der Bedeutung einer ausgebauten Ladeinfrastruktur muss vor allem die Ressourceneffizienz mitbedacht werden: die Vorverkabelung von Parkplätzen für Ladeinfrastruktur führt zum Verbrauch wertvoller Ressourcen, die dann wegen fehlender Netzanschlüsse möglicherweise gar nicht genutzt werden.  

Die Richtlinie muss noch final vom Rat angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann. Mit einer Verabschiedung ist Mitte April zu rechnen. Danach folgt die Umsetzung in nationales Recht.  



Kontakt

Porträtfoto Josephine Möslein
Josephine Möslein Referatsleiterin Europäische Energie- und Klimapolitik