
Auch wenn das Homeoffice manchem mehr Spaß macht als der Gang ins Büro: Das letzte Wort hat der Arbeitgeber
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Auch wenn das Homeoffice manchem mehr Spaß macht als der Gang ins Büro: Das letzte Wort hat der Arbeitgeber
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Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht München am 26. August 2021 entschieden (Aktenzeichen 3SaGa 13/21).
Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt und arbeitete wie alle Kollegen – mit Ausnahme des Sekretariats, seit Dezember 2020 an seinem Wohnort. Am 24. Februar 2021 hatte der Arbeitgeber angeordnet, dass der Grafiker ins Büro zurückkehren müsse. Dagegen klagte dieser.
Den Erlass auf eine einstweilige Verfügung wies das Arbeitsgericht jedoch zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.
Nicht jeder verfügt daheim über ein eigenes Arbeitszimmer. Doch auch dann ist das Homeoffice steuerlich absetzbar
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Mit Beginn der Corona-Pandemie wechselten Millionen Arbeitnehmer ins Homeoffice. Ein häusliches Arbeitszimmer – also einen gesonderten und abschließbaren Raum, wie ihn das Finanzamt als Voraussetzung für steuerliche Abzugsfähigkeit definiert – haben viele nicht. Ihr Schreibtisch steht in der Küche oder im Schlafzimmer. Diesen Umstand berücksichtigt die neue Homeoffice-Pauschale.
In den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 kann diese Pauschale in Höhe von maximal 600 Euro (5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Abzugsberechtigt sind Unternehmer wie Freiberufler und Gewerbetreibende wie auch Arbeitnehmer. In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice- Pauschale gesetzlich geregelt.
Die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.
Für die IT-Sicherheit birgt das Arbeiten von zu Hause aus zusätzliche Risiken
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Im Zuge der Rückkehr an den Arbeitsplatz entstehen neue Einfallstore für Cyberkriminelle. Davor warnt der Digitalverband Bitkom. Kriminelle setzten wieder verstärkt auf kontextspezifische Phishing-Mails.
Ein klassischer Fall: Beschäftigte erhalten eine Mail vom IT-Chef des Unternehmens mit Logo und Unterschrift. Ein Link verweist auf neue Vorsichtsmaßnahmen, die der Arbeitgeber mit Blick auf die Pandemie getroffen hat. Der Mitarbeiter muss sein Passwort eingeben, um die Dokumente lesen zu können.
"In Wahrheit sollen so die Zugangsdaten abgegriffen werden", erklärt Sebastian Artz, Referent für Informationssicherheit und Sicherheitspolitik beim Bitkom. Seine Tipps:
"Unternehmen müssen damit rechnen, dass Cyberkriminelle bewusst Endgeräte infiltriert haben, um den Moment abzupassen, an dem sich die Geräte wieder im Unternehmensnetzwerk befinden – ganz im Sinne eines trojanischen Pferds, das mit dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht einfach wieder durch die Eingangstür des Unternehmens hineingetragen wird", warnt Bitkom-Experte Artz. Typischerweise schleusen Cyberkriminelle Schadcodes ein, verschlüsseln die Systeme und erpressen Lösegeld.
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