Am 7. Juli hat nun auch der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit treten Mitte Juli Änderungen in den beiden Preisbremsen-Gesetzen in Kraft.
Energiepreisbremsen: Änderungen beschlossen
Neben einigen redaktionellen und technischen Klarstellungen und der expliziten Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen), wurde nun auch die von der DIHK lange geforderte Regelung zu atypischen Verbräuchen eingeführt. Konkret sieht die Gesetzesänderung hierzu Folgendes vor:
Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden mit Verbräuchen von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
- Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" beziehungsweise entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden,
- der gemessen Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 um mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019,
- die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird,
- der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) beziehungsweise 1.000 Euro (Strom) beträgt und darüber hinaus
- die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.