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Energiepreisbremsen: Änderungen beschlossen

Am 7. Juli hat nun auch der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit treten Mitte Juli Änderungen in den beiden Preisbremsen-Gesetzen in Kraft.

Neben einigen redaktionellen und technischen Klarstellungen und der expliziten Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen), wurde nun auch die von der DIHK lange geforderte Regelung zu atypischen Verbräuchen eingeführt. Konkret sieht die Gesetzesänderung hierzu Folgendes vor:

Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden mit Verbräuchen von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn

  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" beziehungsweise entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden,
  • der gemessen Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 um mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019,
  • die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird,
  • der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) beziehungsweise 1.000 Euro (Strom) beträgt und darüber hinaus
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Kontakt

Porträtfoto von Erik Pfeifer
Erik Pfeifer Referatsleiter Betrieblicher Klimaschutz