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Entlastung atypischer Verbräuche: Antragsfrist endet am 30. September

Wer im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremsen Entlastungsbeträge bei atypischen Verbräuchen nach § 12b StromPBG beziehungsweise § 37a EWPBG beantragen möchte, kann dies nun online tun – allerdings nur bis Ende September.

Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Ende August die Vergabe der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen nach § 2 Nr. 17 StromPBG beziehungsweise § 2 Nr. 11 EWPBG an PwC und atene bekanntgegeben hat, startete mit der Bereitstellung der Internetpräsenz pruefbehoerde.pwc.de auch deren operativer Betrieb.

Die Prüfbehörde überwacht im Wesentlichen die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie des Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher. Außerdem bearbeitet sie die Anträge atypischer Verbräuche nach § 12b StromPBG beziehungsweise § 37a EWPBG.

Über das digitale Antragsportal wurde nun auch die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Entlastungsbeträge bei atypischen Verbräuchen nach § 12b StromPBG beziehungsweise § 37a EWPBG zu beantragen. Information dazu gibt es im PDF-Format unter pruefbehoerde.pwc.de.

Die Regelungen zum atypischen Verbrauch richten sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie an (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder infolge der Flutkatastrophe 2021 um mindestens 40 Prozent geringer war als 2019. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung ist ab sofort und nur noch bis zum 30. September 2023 möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein: Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn

  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" beziehungsweise entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden;
  • Der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019;
  • Die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird;
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) beziehungsweise 1.000 Euro (Strom) beträgt; sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Kontakt

Porträtfoto von Erik Pfeifer
Erik Pfeifer Referatsleiter Betrieblicher Klimaschutz