Umsatzsteuervergütung im Ausland
Im europäischen und außereuropäischen Ausland können sich Unternehmen die Umsatzsteuer erstatten lassen. Voraussetzung: Es handelt sich um Umsätze für unternehmerische Zwecke und das betreffende Land sieht eine Vorsteuervergütung vor.
Häufig nicht erstattungsfähig sind Rechnungen für Unterhaltung und Geschenke, Anschaffung und Betrieb von KFZ, Bewirtung, Verpflegung und Übernachtung. Näheres erfahren Sie bei der für das Land zuständigen Auslandshandelskammer (www.ahk.de).
Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im außereuropäischen Ausland (Drittland) besteht in der Regel dann, wenn Ausländer auch in Deutschland Anspruch auf Vorsteuervergütung haben. Das Bundesfinanzministerium gibt eine Liste von Ländern heraus, mit denen eine solche Gegenseitigkeit besteht; die Liste steht rechts zum Download zur Verfügung.
Änderung zum 1. Januar 2010:
Bei Anträgen auf Umsatzsteuervergütung, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden, muss danach unterschieden werden, ob die Vergütung innerhalb der EU oder in einem Drittland beantragt wird:
Seit dem 1. Januar 2010 gilt für die Umsatzsteuervergütung innerhalb der EU ein neues, rein elektronisches Antragsverfahren sowie eine verlängerte Abgabefrist. Anträge eines deutschen Unternehmens sind künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde sondern an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Der Antrag muss bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Website des BZSt.
Anträge auf Vorsteuererstattung durch ein Drittland sind weiterhin grundsätzlich in Papierform und bis zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Im Bezug auf Drittländer ergeben sich nur marginale Änderungen zum 1. Januar 2010.
Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen in der Praxis gibt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 3. Dezember 2009, das Sie sich recht herunterladen können.
Einen ersten Überblick über die nationalen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten im Antragsverfahren stellt das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Internetauftritt zur Verfügung. Um den Download von der BZSt-Website zu starten, klicken Sie bitte hier:
BZSt-Übersicht "Präferenzen der EU-Mitgliedstaaten".
Vergütungswege:
- Direkt beim Bundeszentralamt für Steuern
Gilt nur für Anträge deutscher Unternehmen zur Erstattung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlter Umsatzsteuer.
Voraussetzung: Vertrautsein mit Sprache und Steuerrecht im Ausland. Registrierung beim BZSt (BOP) oder im Elster-Online-Portal (EOP). Einzelheiten gibt es auf der Website des BZSt. - Direkt bei der zuständigen Finanzbehörde im Ausland
Gilt nur für Anträge deutscher Unternehmer zur Erstattung von in einem Drittland verauslagter Umsatzsteuer.
Voraussetzung: Vertrautsein mit Sprache, Steuerrecht und Umgang mit den Finanzbehörden im Ausland. Adressen finden Sie auf der Website des BZSt. - Auslandshandelskammer (AHK)
Voraussetzung: Honorar für die Vergütung (zwischen 5 Prozent und 20 Prozent des Vergütungsbetrages). In den AHKs wird Deutsch gesprochen. Adressen und nähere Informationen auf der Website der AHKs. - Vermittlungsstelle
Einige Steuerberatungskanzleien haben sich auf das Umsatzsteuervergütungsverfahren spezialisiert. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Steuerberaterkammer.
Ansprechpartnerin
- RA Brigitte Neugebauer
- T +49 30 20308 - 2604
- F +49 30 20308 - 2666
- neugebauer.brigitte@dihk.de
Downloads
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- Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1. Januar 2010
- 87.4 kB (PDF)

