Zum 1. Januar 2024 sind zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft getreten, die Unternehmen berücksichtigen müssen. Weitere Änderungen folgen im Verlauf des Jahres. Viele Regelungen befinden sich allerdings noch im Fluss, insbesondere im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds. Wir haben die bedeutendsten Neuerungen nach Themen sortiert für Sie zusammengestellt und werden den Überblick kontinuierlich aktualisieren.
CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und mehr
Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?Was sich 2024 für Unternehmen ändert:
Arbeitswelt
Das neue "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" tritt von November 2023 bis Juni 2024 schrittweise in Kraft. Es soll die qualifizierte Einwanderung aus Staaten außerhalb der EU besser ermöglichen und so dazu beitragen, den Fachkräftemangel abzufedern.
Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier im Überblick:
Seit November 2023 können Fachkräfte mit Hochschulabschluss aus Drittstaaten leichter mit einer "Blauen Karte EU" nach Deutschland einwandern: So wurde unter anderem die Gehaltsschwelle deutlich abgesenkt. Details finden Sie unter www.make-it-in-germany.com.
Ab März 2024 können Menschen aus Drittstaaten im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Betrieb als qualifizierte Fachkraft beschäftigt oder qualifiziert werden. Sie können künftig bis zu maximal drei Jahre lang bleiben. Das Anerkennungsverfahren startet dann erst in Deutschland.
Weitere Änderungen betreffen Einreisemöglichkeiten für Personen mit berufspraktischer Erfahrung, die künftig für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen können. Voraussetzungen dafür sind unter anderem ein Jahreseinkommen von mindestens rund 40.000 Euro, eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Erleichterungen gibt es auch für den Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften, bei der Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte, beim Familiennachzug sowie für die Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden.
Ab Juni 2024 wird die "Chancenkarte" eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Punkte werden unter anderem für die berufliche Qualifikation, die Sprachkenntnisse, die Berufserfahrung, den Deutschlandbezug und das Alter vergeben.
Zudem wird die zuvor mehrfach verlängerte Westbalkanregelung entfristet. Sie erlaubt einen Arbeitsmarktzugang in nicht-reglementierten Berufen für Personen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Voraussetzung für eine Beschäftigung von Personen aus diesen Ländern ist die jeweilige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Bisher hatte diese hierfür jährlich bis zu 25.000 Genehmigungen erteilen dürfen, nun sind es 50.000.
Die DIHK hatte sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.
Weitere Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt es unter make-it-in-germany.com.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von bislang 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Informationen dazu finden Sie unter anderem unter www.bundesregierung.de.
Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte, sogenannte Mini-Jobberinnen und Mini-Jobber, wird zum Jahresbeginn ebenfalls angehoben. Sie soll künftig 538 Euro brutto betragen (bislang 520 Euro brutto).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld mit dem "Pflegestudiumstärkungsgesetz" neu geregelt. In den Jahren 2024 und 2025 sollen Elternteile hiernach pro Kind 15 statt 10 Arbeitstage lang Kinderkrankengeld beziehen können. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Insgesamt beträgt der Anspruch unabhängig von Zahl der Kinder 35 Arbeitstage beziehungsweise 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.
Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen wurde. Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge in dieser Hinsicht überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn verhindert werden soll, dass sie bei Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten müssen.
FAQ zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Vom 1. Januar 2024 an sind Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Erreicht ein Unternehmen diese Quote nicht, ist für jeden unbesetzten "Pflichtarbeitsplatz" eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet: Sind zwischen 3 bis 5 Prozent, der Belegschaft schwerbehindert, werden 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig; bei einem Anteil von 2 bis unter 3 Prozent sind es 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent 360 Euro.
Beschäftigt ein Unternehmen trotz entsprechender Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen, beträgt die Ausgleichsabgabe sogar 720 Euro pro Monat. Geringer fällt sie allerdings aus für Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: Dann beträgt sie 410 respektive 210 Euro.
Die Abgabe ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn sie für das Jahr 2024 fällig geworden ist.
Mehr Informationen hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website bereit.
Bereits kurz vor dem Jahreswechsel tritt eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft: Ab dem 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigen eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten. Größere Unternehmen sind hierzu bereits seit Juli 2023 verpflichtet; für diese ist neu, dass seit dem 1. Dezember 2023 nun auch Bußgelder von bis zu 20.000 Euro verhängt werden können. Eine solche "Schonfrist" ist für die nun neu verpflichteten kleineren Betriebe nicht vorgesehen. Das Hinweisgeberschutzgesetz können Sie unter www.recht.bund.de nachlesen.
"Whistleblower", also Mitarbeitende, die Rechtsverstöße in ihrem Unternehmen melden möchten, müssen die Möglichkeit erhalten, entsprechende Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Auch anonymen Meldungen muss nachgegangen werden. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen bestätigen; binnen drei Monaten muss sie ihn oder sie über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Artikel zum Hinweisgeberschutz. Außerdem bieten zahlreiche IHKs Merkblätter für Unternehmen an.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hält für 2024 einige Änderungen bereit. Das geplante Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) enthält zum einen die gesetzliche Verankerung eines neuen Verfahrens zur individuellen Feststellung beruflicher Handlungsfähigkeit (Validierung). Zudem sollen konsequent digitale Dokumente und Verfahren in der Beruflichen Bildung ermöglicht werden. Einzelheiten zum Gesetzesentwurf finden Sie in der Stellungnahme der DIHK (PDF, 281 KB).
Über die im Zuge der BBiG-Novelle 2020 in Kraft tretenden Regelungen können Sie sich auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung informieren.
Die ab 1. Januar 2024 geltende Mindestausbildungsvergütung für Auszubildenden finden Sie im Bundesgesetzblatt. Informationen dazu gibt es auch auf unserer Seite.
Digitales
Der Verordnungstext zum europäischen Gesetz über künstliche Intelligenz (AI Act) steht kurz vor der Verabschiedung und wird voraussichtlich noch 2023 beschlossen werden, spätestens jedoch bis zum Ende der Legislatur im Mai 2024. Er teilt KI-Systeme in vier Kategorien ein und verfolgt damit einen risikobasierten Ansatz. Die DIHK befürwortet diesen Ansatz, der unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit bestimmte Anforderungen und Pflichten an solche KI-Systeme stellt, von denen nachweislich ein besonderes Risiko ausgeht.
Unternehmen müssen – je nachdem, in welche Risikoklasse sie fallen – mit unterschiedlichen Konformitätsanforderungen, also etwa Dokumentations- und Transparenzpflichten, rechnen. Die EU-Institutionen verhandeln derzeit darüber, inwieweit KI-Modelle unabhängig von ihrem Risiko reguliert werden sollten. Damit reagiert die EU auf Entwicklungen im Bereich der generativen KI (wie ChatGPT).
Mehr über den AI Act und das Gesetzgebungsverfahren erfahren Sie hier.
Auf Anbieter digitaler Vermittlungsdienste für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU können neue Anforderungen zukommen: Der bereits Mitte November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act (DSA) gilt ab dem 17. Februar 2024 in vollem Umfang – also auch für kleinere Unternehmen – und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Der DSA regelt die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren eröffnen. Zu diesen Vermittlungsdiensten zählen zum Beispiel Online-Suchmaschinen sowie Hosting-Dienste, darunter auch Online-Plattformen. Letztere schließen Online-Marktplätze mit ein, die Verkäufer und Verbraucher zusammenführen.
Der DSA sieht für verschiedene Arten von Vermittlern unterschiedliche Sorgfaltspflichten vor – abhängig von der Art der Dienste, ihrer Größe und ihren Auswirkungen.
Besondere Anforderungen werden an sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gestellt, die im Monat durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer in der EU zählen und von der Kommission benannt wurden.
Mehr Einzelheiten zum Digital Services Act erfahren Sie in der Rubrik "Digital Durchgeblickt".
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurden neue europäische Sorgfalts- und Meldepflichten (EU-Richtlinie DAC7) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft, zum 31. Januar 2024 müssen die ersten Meldungen für Plattformumsätze des Jahres 2023 abgegeben werden.
Mit der Neuregelung müssen digitale Plattformen umfangreiche Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die über eine Plattform erfolgen, auch tatsächlich steuerlich erfasst werden.
Betroffen sind Anbieter von Websites oder Apps, über die Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa
- Vermietung von Immobilien,
- persönliche Dienstleistungen wie Lieferservice, Handwerker, Beratung, Transport und so weiter,
- Verkauf von Waren oder
- Vermietung von Verkehrsmitteln.
Eine entsprechende Registrierung kann über die Website des BZSt vorgenommen werden
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Meldepflichten droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro
Für Betreiber kritischer Anlagen sowie von besonders wichtigen Einrichtungen gilt voraussichtlich ab Oktober 2024 das "NIS2-Umsetzungsgesetz" (NIS2UmsuCG), das im März 2024 verkündet werden soll.
Für die nach Einschätzung der Bundesregierung etwa 30.000 betroffenen Unternehmen in Deutschland steigen damit die Anforderungen an ihre Cybersicherheit. Dass sie diese Anforderungen erfüllen, müssen die Betroffenen ab 2027 auch gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen; darüber hinaus sind Meldepflichten gegenüber dem BSI vorgesehen.
Zu erwarten ist, dass die nach NIS2UmsuCG zu strengeren Vorgaben verpflichteten Betriebe im Rahmen ihres Risikomanagements entsprechende Anforderungen an ihre Lieferanten und Partner weitergeben, sodass letztlich wesentlich mehr Unternehmen erhöhte Cybersecurity-Anforderungen werden umsetzen müssen.
Die zugrundeliegende NIS-2-Richtlinie wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt L333 der Europäischen Union veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 21 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.
Finanzen und Steuern
Unter dem Dach der OECD hatten sich über 140 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung verständigt, die in Deutschland mit dem "Mindeststeuergesetz" bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden soll.
Große Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro, welche Tochtergesellschaften oder Niederlassungen ("Betriebsstätten") in Staaten unterhalten, in denen die effektive Steuerbelastung unter 15 Prozent liegt, müssen nunmehr in Deutschland eine Ergänzungssteuer entrichten, damit die (zu) niedrige Besteuerung der Gewinne auf 15 Prozent angehoben wird.
Die neue Steuer tritt neben die schon vorhandenen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), wobei die Berechnung jedoch auf internationalen Rechnungslegungsstandards basiert.
Hinzu kommt zudem, dass eine Vielzahl an neuen Daten in den Unternehmen erhoben werden muss, was die Implementierung von neuen, IT-gestützten Rechnungslegungs-, Reporting- und gegebenenfalls ERP-Systemen erforderlich macht.
Die erstmalige Meldung (hier: globale Informationsbericht sowie Steuererklärung) muss zwar erst im Jahr 2025 abgeben werden, jedoch sind schon 2024 alle relevanten Transaktionen zu erfassen und zu dokumentieren. Das bedeutet, dass bereits zu Jahresbeginn die entsprechenden unternehmensinternen Systeme zum Einsatz kommen müssen.
Hinweis: Das Mindeststeuergesetz wurde bereits vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates soll am 15. Dezember 2023 erfolgen. Den Gesetzentwurf finden Sie unter www.bundestag.de.
Um ihren Meldepflichten nachkommen zu können, müssen sich alle Unternehmen, die sogenannte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" (goaml.fiu.bund.de) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Das betrifft neben Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen des Finanzsektors unter anderem alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler.
Eine Registrierung im Portal war schon bisher Voraussetzung für die Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen, sie war aber nicht unabhängig von Verdachtsmeldungen für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vorgeschrieben. Die nun flächendeckende Registrierungspflicht ist aus Sicht der DIHK ein weiterer negativer Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen.
Wer sich nicht rechtzeitig registriert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine – nach Einschätzung der DIHK positiv zu bewertende – Schonfrist bis Januar 2027 gilt in dieser Hinsicht nur für Güterhändler, also beispielsweise Einzelhändler, Großhändler und Industrieunternehmen.
Wie die Registrierung funktioniert, erklärt die FIU auf ihrer Website unter "Publikationen zur Anwendung von goAML" unter anderem in einem Video-Tutorial.
Gut zu wissen: Registrierte Nutzer haben im goAML Web Zugriff auf "Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können. Darin werden Indizien aufgelistet, anhand derer die Verpflichteten besser einschätzen können, wann ein meldepflichtiger Verdachtsfall vorliegt.
Gesellschafts- und Bilanzrecht
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts treten zum 1. Januar 2024 neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) in Kraft.
Die rechtlichen Änderungen gelten im Wesentlichen ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR und können sich folglich auch auf diese und ihre Gesellschaftsverträge auswirken. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Änderungen der Gesellschaftsverträge erforderlich; dies gilt es unbedingt zu prüfen!
Die Modernisierung des GbR-Rechts ist mit zahlreichen Neuregelungen verbunden. Unter anderem wurde ein gesondertes Register für bestimmte, eingetragene GbR geschaffen, das Gesellschaftsregister. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist ab dem 1. Januar 2024 möglich und für manche GbR Voraussetzung, um in speziellen Fällen handlungsfähig zu bleiben – etwa bei bestimmten Erwerben oder Verkäufen von Immobilien oder Rechten, die im Schiffsregister eingetragen sind, aber auch, wenn Veränderungen im Gesellschafterbestand geplant sind und diese beispielsweise im Grundbuch eingetragen werden sollen.
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister verändert deren Status als Kleingewerbe grundsätzlich nicht, sie zieht aber Folgen nach sich. Beispielsweise muss eine eingetragene GbR den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" führen und die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister eintragen.
GbR sollten sich auf jeden Fall ausführlich über die geänderten gesetzlichen Regelungen informieren und prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Mehr Details gibt es auf zahlreichen IHK-Websites.
Handel und Gastgewerbe
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.
Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Weitere Informationen gibt es beim Bundeslandwirtschaftsministerium.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.
Um ihren Meldepflichten nachkommen zu können, müssen sich alle Unternehmen, die sogenannte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" (goaml.fiu.bund.de) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Das betrifft neben Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen des Finanzsektors unter anderem alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler.
Eine Registrierung im Portal war schon bisher Voraussetzung für die Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen, sie war aber nicht unabhängig von Verdachtsmeldungen für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vorgeschrieben. Die nun flächendeckende Registrierungspflicht ist aus Sicht der DIHK ein weiterer negativer Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen.
Wer sich nicht rechtzeitig registriert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine – nach Einschätzung der DIHK positiv zu bewertende – Schonfrist bis Januar 2027 gilt in dieser Hinsicht nur für Güterhändler, also beispielsweise Einzelhändler, Großhändler und Industrieunternehmen.
Wie die Registrierung funktioniert, erklärt die FIU auf ihrer Website unter "Publikationen zur Anwendung von goAML" unter anderem in einem Video-Tutorial.
Gut zu wissen: Registrierte Nutzer haben im goAML Web Zugriff auf "Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können. Darin werden Indizien aufgelistet, anhand derer die Verpflichteten besser einschätzen können, wann ein meldepflichtiger Verdachtsfall vorliegt.
Ab dem 1. Januar 2024 soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gelten.
Während der Corona-Pandemie war der Steuersatz auf 7 Prozent abgesenkt worden, um die Gastronomen zu unterstützen. Die Regelung sollte zunächst Ende 2022 auslaufen, wurde aber bis Ende 2023 verlängert.
Für die Umstellung in der Silvesternacht kann eine Vereinfachung angewendet werden, damit die Gastronomen den Restaurantgästen ihr Gericht nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen.
Für die gesamte Silvesternacht kann noch der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz angewendet werden. Details können Sie einem aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.
Internationales
Ab 2024 sind international tätige Unternehmen verpflichtet, Daten für eine "Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten" zur Verfügung zu stellen. Die Erhebung wird in dreijährigem Rhythmus als Stichprobe durchgeführt und soll insbesondere Informationen über die Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten abbilden. Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
Grundlage der Statistik ist ein Beschluss des Bundestages vom 9. November 2023, der eine entsprechende EU-Verordnung umsetzt (BT-Drucksache 20/8659, als Download verfügbar unter dserver.bundestag.de).
Die Statistik ist nicht vollends neu, denn bisher wurde sie in vier europaweiten freiwilligen Pilotstudien durchgeführt. Die Ergebnisse ab 2018 und ein Ansichtsexemplar des Fragebogens finden Sie auf der Website des Statistischen Bundesamts.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einführung eines unternehmerischen Sorgfaltsprozesses in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, das heißt, Betrieben müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Sehr große Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland konnten bereits in diesem Jahr erste Erfahrungen mit der Umsetzung sammeln, denn für sie gilt das Gesetz ab Anfang 2023. Eine Erkenntnis: Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht direkt vom Gesetz betroffen, allerdings indirekt, da die großen Betriebe ihre Sorgfaltspflichten weiterreichen und entsprechende Informationen von ihren Zulieferern einfordern. Dies führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand, der mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs noch zunehmen dürfte.
Seit der Richtlinienvorschlag Anfang 2022 veröffentlicht wurde, setzt sich die DIHK für verhältnismäßigere und praxistauglichere Regelungen ein. Die Auswirkungen des Gesetzes hat sie im September 2023 in einer Sonderauswertung ihrer Umfrage "Going International" thematisiert.
Informationen zum Lieferkettensorgfaltsgesetz gibt es auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Auf europäischer Ebene wird derzeit zudem die EU-Lieferketten-Richtlinie verhandelt, die vermutlich 2024 in Kraft treten wird. .
Umwelt und Energie
Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie entsprechender Informations- und Auskunftspflichten.
Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen.
Details zu den geplanten Neuregelungen können Sie auch in unserer DIHK-Analyse vom 21. September 2023 nachlesen.
Mit der ebenfalls geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen die Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig von der Größe der Unternehmen. Details sind noch nicht bekannt, der Entwurf befindet sich in der Abstimmung.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen.
Davon ausgenommen sind folgende Alternativen:
- Wärmenetzanschluss beziehungsweise Hausübergabestation
- elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- solarthermische Anlage
- Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten
- Hybridheizung (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse-, Flüssigbrennstofffeuerung)
Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab 1. Januar 2024, ansonsten ab Juli 2024 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss.
Darüber hinaus bringt das neue GEG eine Reihe weiterer Verpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich, darunter zur Prüfung oder zur Nachrüstung.
Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter www.bundesregierung.de.
Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023. Zuständige nationale Behörde für CBAM ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Für die CBAM-Übergangsphase können die CBAM-Standardwerte verwendet werden, die die EU-Kommission am 21. Dezember veröffentlicht hat. Das PDF-Dokument ist abrufbar unter taxation-customs.ec.europa.eu.
Die DIHK kritisiert die hohen bürokratischen Belastungen, die mit den Berichtspflichten verbunden sind, ebenso wie die verspäteten Informationen durch die EU- und die einzelnen nationalen Behörden. Einzelheiten und Hinweise auf Informationsveranstaltungen der IHK-Organisation zu CBAM gibt es hier.
Mehr Details zu CBAM finden Sie auch auf der Website der Nationalen Emissionshandelsstelle.
Im nationalen Emissionshandel soll der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2024 deutlich steigen – von jetzt 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2. Ursprünglich sollte der Preis auf 40 Euro pro Tonne CO2 angehoben werden; die zusätzliche Erhöhung ist Bestandteil des am 13. Dezember 2023 verkündeten Haushaltskompromisses.
Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
Außerdem wird mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen.
Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die DIHK hat immer wieder darauf hingewiesen, dass der seit 2021 laufende nationale Emissionshandel eine Sonderlast für deutsche Unternehmen darstellt. Erst 2027 soll auch in der EU eine Bepreisung von Wärme und Verkehr erfolgen. Die deutsche Carbon-Leakage-Kompensation für besonders belastete Unternehmen ist ein unvollständiger Ausgleich, aber immerhin inzwischen beihilferechtlich genehmigt.
Sogenannte HVO-Brennstoffe (für Hydrogenated Vegetable Oils), die aus biologischen Rest- und Abfallstoffen gewonnen werden, sollen künftig vermehrt auch als Kraftstoffe für Dieselfahrzeuge genutzt werden dürfen. Mit HVO 100, also reinem HVO ohne Beimischung fossiler Brennstoffe, können bis zu 90 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zum fossilen Treibstoff reduziert werden.
Allerdings dürfte HVO 100 in der Regel rund 10 bis 15 Cent pro Liter mehr kosten als fossiler Dieselkraftstoff. Diese Preisdifferenz könnte sich durch die auf fossile Kraftstoffe erhobene CO2-Steuer allerdings verringern.
Tankstellen sind nicht verpflichtet, den neuen Kraftstoff anzubieten. Übrigens: Sowohl Dieselmotoren als auch die Verteilungsinfrastruktur sind vollständig "HVO-kompatibel". Es sind keinerlei Umrüstungen notwendig, auch nicht für die Verwendung des alternativen Treibstoffs in Reinform.
Bislang war in Deutschland bisher nur eine Beimischung von HVO zu fossilem Dieselkraftstoff möglich. Eine Ausnahme gilt lediglich für den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Novellierung der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung soll europäische Vorschriften (die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Kraftstoffqualitätsrichtlinie) in nationales Recht umsetzen. Dann könnte HVO 100 für Dieselmotoren genutzt werden. Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 die Zulassung des uneingeschränkten Verkaufs paraffinischer Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940 beschlossen. Die Pressemitteilung zur Neuregelung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.
Gekoppelt ist die Zulassung an die Neufassung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und die EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Zur Verabschiedung des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.
Der Verkauf und die Nutzung des Biokraftstoffs sollten voraussichtlich ab dem Frühjahr 2024 in Deutschland möglich sein.
Im Sinne von Technologieoffenheit und Angebotsausweitung spricht sich die DIHK für eine zügige Realisierung aus.
Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt ab 2024 gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
Auf große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht vorgelegt haben, kommen mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) neue Pflichten zu: Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen sie einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen.
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen auch Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen und angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.
In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.
Die Richtlinie selbst finden Sie unter eur-lex.europa.eu, ebenso wie die Taxonomie-Verordnung. Die Verordnung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards können Sie unter eur-lex.europa.eu nachlesen.
Weiterführende Informationen zu den betroffenen Unternehmen, dem Umsetzungszeitplan, den jeweils geltenden Standards und zur Taxonomie-Verordnung gibt es auf www.dihk.de.
Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Damit werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt.
Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Alle Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.
Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Weitere Informationen gibt es beim Bundeslandwirtschaftsministerium.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die giftige Gemische zur industriellen Verwendung in den Verkehr bringen, entsprechende Informationen darüber an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) melden.
Eine entscheidende Information ist dabei der sogenannte Rezepturidentifikator: der UFI-Code ("Unique Formula Identifier"), der auf dem Kennzeichnungsschild oder gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Bis spätestens zum 1. Januar 2025 muss dieser auf allen Gemischen, von denen physikalische und gesundheitliche Gefährdungen ausgehen, angegeben werden.
Damit gelten für Gemische zur industriellen Verwendung nun dieselben Regeln wie für (dort bereits seit 2021) Gemische für Verbraucher.
Weitere Informationen zu der Meldepflicht finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.
Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.
Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.
Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.
Die Stromversorgung in Deutschland soll bis 2035 nahezu vollständig auf Basis erneuerbarer Energien und erneuerbarer Brennstoffe erfolgen. Dafür sollen neue, Wasserstoff-befeuerte Kraftwerke mit insgesamt 8,8 Gigawatt Leistung ausgeschrieben werden. Je nach Größe und Leistung der Kraftwerke entspricht dies einer Zahl von 10 bis 50 Erzeugungsanlagen und einem Investitionsvolumen von mehreren Milliarden Euro.
Unklar bleibt bisher, ob die erforderlichen Mittel dafür 2024 überhaupt bereitgestellt werden können und wie dies im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrecht auszugestalten ist. In jedem Fall wird die Finanzierung der Anlagen direkt über eine Umlage oder indirekt über den Bundeshaushalt die Strompreise in Deutschland zusätzlich belasten und die Energiewende-Kosten für die Betriebe weiter erhöhen. Die DIHK bevorzug daher marktwirtschaftliche Lösungen aus dem Strommarkt heraus und bewertet eine Investitionsförderung im Vergleich zu einer Betriebskostenförderung als adäquater.
Nach §§ 39o und 39p des EEG 2023 sind folgende Kapazitäten zur Ausschreibung vorgesehen:
- 4,4 Gigawatt an "Hybridkraftwerken", die Wasserstoff vor Ort erzeugen, speichern und in Kombination mit erneuerbaren Energien wieder verstromen (§ 39o EEG 2023)
- 4,4 Gigawatt für H2-ready Gaskraftwerke, die bis spätestens 2035 zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden sollen (§ 39p EEG 2023)
Über den Rahmen für die Kraftwerksstrategie können Sie sich in einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums informieren.
Unter Vorbehalt der laufenden Notifizierung in Brüssel wurde die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) für das Jahr 2024 überarbeitet.
Im Kern der Verordnung werden Betreiber von Erzeugungsanlagen bis 500 Kilowatt installierte Gesamtleistung und bis zu einer Einspeisung von 270 Kilowatt von der aufwendigen Anlagenzertifizierung befreit. Dabei spielen die Spannungsebene und der Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung keine Rolle.
Details zur Novelle erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde der sogenannte Umweltbonus zum 18. Dezember 2023 vorzeitig gestrichen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Verkehr
Im Zuge der Änderung mautrechtlicher Vorschriften wird ab 1. Juli 2024 die Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse abgesenkt. In der Folge müssen sich zahlreiche Unternehmen erstmals mit dieser Frage befassen.
Bei der Mautpflicht wird es eine sogenannte "Handwerkerausnahme" geben. Diese betrifft Fahrzeuge zum Transport von Material und Gerätschaften für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter. Begünstigt sind Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder mit dem Handwerk vergleichbare Berufe.
Die Herausforderung dabei: Pauschale Aussagen darüber, ob eine Fahrt mautbefreit ist oder nicht, sind nicht möglich. Dies wird von der konkreten Fahrt und den konkret beförderten Gütern abhängen. Informationen stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Kürze auf seiner Internetseite bereit. Für Handwerker soll es die Möglichkeit geben, ihre Fahrzeuge freiwillig bei Toll Collect als mautbefreit anzuzeigen.
Laut Bundesverkehrsministerium (BMDV) werden derzeit die Einzelheiten hierzu mit dem BALM und Toll Collect abgestimmt. Auch diese Informationen sollen so schnell wie möglich auf den Internetseiten von Toll Collect und BALM bereitgestellt werden.
Eine Übersicht über diese und weitere geplanten Änderungen rund um die Maut finden Sie auf der Website des BALM sowie unter bmdv.bund.de.
Sogenannte HVO-Brennstoffe (für Hydrogenated Vegetable Oils), die aus biologischen Rest- und Abfallstoffen gewonnen werden, sollen künftig vermehrt auch als Kraftstoffe für Dieselfahrzeuge genutzt werden dürfen. Mit HVO 100, also reinem HVO ohne Beimischung fossiler Brennstoffe, können bis zu 90 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zum fossilen Treibstoff reduziert werden.
Allerdings dürfte HVO 100 in der Regel rund 10 bis 15 Cent pro Liter mehr kosten als fossiler Dieselkraftstoff. Diese Preisdifferenz könnte sich durch die auf fossile Kraftstoffe erhobene CO2-Steuer allerdings verringern.
Tankstellen sind nicht verpflichtet, den neuen Kraftstoff anzubieten. Übrigens: Sowohl Dieselmotoren als auch die Verteilungsinfrastruktur sind vollständig "HVO-kompatibel". Es sind keinerlei Umrüstungen notwendig, auch nicht für die Verwendung des alternativen Treibstoffs in Reinform.
Bislang war in Deutschland bisher nur eine Beimischung von HVO zu fossilem Dieselkraftstoff möglich. Eine Ausnahme gilt lediglich für den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Novellierung der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung soll europäische Vorschriften (die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Kraftstoffqualitätsrichtlinie) in nationales Recht umsetzen. Dann könnte HVO 100 für Dieselmotoren genutzt werden. Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 die Zulassung des uneingeschränkten Verkaufs paraffinischer Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940 beschlossen. Die Pressemitteilung zur Neuregelung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.
Gekoppelt ist die Zulassung an die Neufassung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und die EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Zur Verabschiedung des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.
Der Verkauf und die Nutzung des Biokraftstoffs sollten voraussichtlich ab dem Frühjahr 2024 in Deutschland möglich sein.
Im Sinne von Technologieoffenheit und Angebotsausweitung spricht sich die DIHK für eine zügige Realisierung aus.
Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde der sogenannte Umweltbonus zum 18. Dezember 2023 vorzeitig gestrichen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.